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Erbrecht | 25.07.2022

Bedürftigen­testament

Was es mit einem Bedürftigen­testament auf sich hat

Bedürftigen­testament als Lösung für Erbe in wirtschaftlichen Schwierig­keiten

Wer Angehörigen etwas vererben will, die etwa in Privat­insolvenz sind oder Hartz IV beziehen, sollte sich für ein Bedürftigen­testament entscheiden. So vermeidet man, dass das Erbe gepfändet wird.

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Ein Testament aufsetzen - nicht immer lässt sich dies einfach bewerk­stelligen. Vor allem dann nicht, wenn in dem Testament Personen wie etwa der Ehegatte, die Tochter oder der Sohn begünstigt werden sollen, die wegen einer Privat­insolvenz oder als Hartz-IV-Empfänger bedürftig sind. Die Lösung in solchen Fällen: Ein Bedürftigen­testament.

Mit einen Bedürftigentestament bleibt Vermögen in der Familie

Denn würden sie etwas erben, könnten darauf umgehend die Gläubiger oder das Sozialamt zugreifen. Mit einem Bedürftigen­testament lässt sich erreichen, dass nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin der bedürftige oder über­schuldete Erbe bestimmte Zuwendungen erhält, die seine oder ihre Lebenssituation verbessert - ohne dass Gläubiger oder der Staat Ansprüche auf das Erbe erheben.

„Bei einer solchen Erb­konstruktion bleibt das Vermögen in der Familie und geht nicht an andere“, sagt Paul Grötsch, Münchner Fachanwalt für Erbrecht. Es erfolgt auch keine Anrechnung der Zuwendungen auf Sozial­leistungen.

Anspruch auf Pflichtteil: Enterbung lohnt sich nicht

Eltern, die ein bedürftiges oder über­schuldetes Kind haben und nun dabei sind, ein Testament aufzusetzen, sollten „auf keinen Fall das Kind enterben“, erklärt Wolfram Theiss, Spezialist für Erbrecht in München. Denn bei einer Enterbung hat der Sohn oder die Tochter einen Pflicht­teils­anspruch. „Der jedoch kann gepfändet werden, sodass das Kind von dem Pflicht­teils­anspruch nicht profitiert“, so Theiss.

Da sei ein Bedürftigen­testament die bessere Wahl. „Die Materie ist allerdings unglaublich komplex, daher sollten Betroffene in jedem Fall einen Fachanwalt oder eine Fach­anwältin für Erbrecht zurate ziehen“, rät Grötsch.

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Bedürftigentestament erfordert Vorbereitung

Generell geht es darum, dass in einem Bedürftigen­testament Erblasser einen bedürftigen Erben als Vorerben einsetzen, zugleich einen Nacherben bestimmen und außerdem einen Testaments­voll­strecker benennen. Mit dem Einsatz von Vor- und Nacherben können Sozialhilfe­träger keine finanziellen Forderungen an den Bedürftigen erheben.

Worum handelt es sich genau? Der Vorerbe ist quasi nur auf Zeit Erbe. Der Testaments­voll­strecker hat die Aufgabe, den Nachlass für den Vorerben zu verwalten. Verstirbt der Vorerbe, geht das Erbe auf den Nacherben über.

Aber in dem Zusammenhang sind noch weitere Punkte zu beachten. „So gibt es den sogenannten befreiten Vorerben und den nicht befreiten Vorerben“, erläutert Theiss. Ein befreiter Vorerbe kann nach seinem oder ihrem Ermessen über den Nachlass und seine Verwendung entscheiden, der Nacherbe muss dies so hinnehmen. „In dem Fall kann der Sozialhilfe­träger aber die Zahlungen einstellen, weil ja der Bedürftige über Vermögen verfügt“, so Theiss.

Befreiter und nicht befreiter Erbe

Um dies zu verhindern, sollten Erblasser den bedürftigen Erben als sogenannten nicht befreiten Vorerben einsetzen. Der Nachteil hierbei: Dieser darf nicht über den Nachlass und seine Verwendung bestimmen.

Der bedürftige Vorerbe muss immer erst die Zustimmung des Nacherben einholen, wenn er oder sie nicht nur die Erträge, sondern das Erbe für sich verwenden will. „Die Folge kann sein, dass der Vorerbe sich gegängelt fühlt und es dadurch zu Streit kommt“, sagt Grötsch.

Theiss nennt ein Beispiel: Eine Erblasserin verfügt in einem Bedürftigen­testament, dass ihr Sohn als nicht befreiter Vorerbe ein Wertpapier-Depot bekommt. „Der Bedürftige kann zwar die Erträge aus dem Depot, nicht aber die Substanz des Wertpapier-Depots für sich nutzen“, so Theiss.

Aufgabe des Testaments­voll­streckers ist es nun, diese Erträge zu verwalten und damit bestimmte Sach­leistungen zu finanzieren. „Hierzu muss es möglichst klare Anweisungen im Bedürftigen­testament geben“, so Grötsch. Das könne etwa sein, dass der Testaments­voll­strecker dem oder der Bedürftigen eine Woche Urlaub, ein Zeitungs-Abo oder den Beitrag für ein Fitness­studio bezahlt.

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Die Wahl des Nacherben gut bedenken

Auch die Wahl des Nacherben muss vom Erblasser oder von der Erblasserin gut überlegt sein. „Oft sind es nahe Verwandte des Vorerben, beispiels­weise seine Kinder, die Nacherben werden“, erklärt Grötsch.

Erblasser sollten in dem Bedürftigen­testament auch Regelungen treffen für den Fall, dass der bedürftige Erbe eines Tages nicht mehr bedürftig ist. „Diese müssen aber so gestaltet sein, dass die Gläubiger des Bedürftigen nicht auf die Erbschaft zugreifen können“, sagt Theiss.

Wenn der Erblasser zum Beispiel bestimmt, dass die Vor­erbschaft eine Voll­erbschaft wird, wenn der Bedürftige nicht mehr arbeitslos ist, ist dieser „auf­schiebend bedingter Vollerbe“. Dieses Anwartschafts­recht können die Gläubiger pfänden, die Erbschaft wäre dann verloren. „Auch das zeigt, wie wichtig es ist, bei der Gestaltung eines Bedürftigen­testaments einen Fachanwalt oder eine Fach­anwältin für Erbrecht hinzuziehen“, so Theiss.

Ein Testament, egal ob ein Bedürftigen­testament oder nicht, lässt sich jederzeit ändern oder aufheben. „Auch ein notariell beurkundetes oder bei dem Nachlass­gericht hinter­legtes Testament kann durch ein neues handschriftlich verfasstes Testament widerrufen werden“, erklärt Theiss. Um auf Nummer sicherzugehen, sollte man ein hinter­legtes Testament aus der gerichtlichen Verwahrung nehmen, wenn man einen neuen letzten Willen verfasst hat.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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