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Verbraucherrecht | 25.10.2022

Zustellungs­probleme

Was tun, wenn der Briefkasten leer bleibt?

Antworten auf wichtige Fragen

Vielerorts in Deutschland häufen sich Beschwerden über Verzögerungen bei der Brief­zustellung. Wer Abo-Zeitschriften oder wichtige Unterlagen erwartet, sitzt auf heißen Kohlen. Lässt sich etwas tun?

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Ob Renten­bescheid, Arbeits­unterlagen oder Rechnungen: Wenn wichtige Post nicht ankommt, kann das für Empfängerinnen und Empfänger teils unangenehme Folgen haben. In der Regel haben sie nicht einmal eine Handhabe gegen den Dienst­leister. Und doch müssen sie nicht alle Konsequenzen selbst ausbaden.

Wie viel Zeit darf zwischen Briefaufgabe und Briefzustellung vergehen?

Wie lange Brief­sendungen unterwegs sein dürfen, schreibt die Post-Universal­dienst­leistungs­verordnung vor. Demnach müssen 80 Prozent der inländischen Brief­sendungen am Tag nach dem Versand zugestellt werden, 95 Prozent bis zum zweiten Werktag nach Aufgabe. Sendungen, die bis 17 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen oder in einer Filiale abgegeben werden, gelten am selben Tag als aufgegeben.

Laut Bundesnetz­agentur muss nicht jeder einzelne am Markt tätige Postdienst­leister diese Forderung erfüllen. Die Deutsche Post hat allerdings in einer Selbst­verpflichtung erklärt, allen Anforderungen der Verordnung zu entsprechen.

Die Bundesnetz­agentur überprüft die Einhaltung der Standards in regel­mäßigen Abständen und stellt Mängel bei der Zustellung oder andere Verschlechterungen der Post­versorgung durch eingehende Beschwerden fest. Nimmt sie Auffälligkeiten wahr, fordert sie das jeweilige Post­unternehmen nach eigenen Angaben auf, die Mängel abzustellen. Sanktions­möglichkeiten hat die Bundesnetz­agentur aber nicht.

Was können Empfänger tun, wenn sie länger als zwei Tage auf ihre Post warten müssen?

Wer lange auf seine Post warten muss, sollte sich zunächst an den jeweiligen Postdienst­leister wenden. Dauern die Probleme länger an oder wiederholen sich, ist es sinnvoll, eine Beschwerde bei der Schlichtungs­stelle Post der Bundesnetz­agentur einzureichen. Das Verfahren ist kostenfrei und soll helfen, eine Einigung im Streit zwischen Kunde und Post­unternehmen zu erzielen, wenn der direkte Weg erfolglos geblieben ist.

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Wie finde ich heraus, wo die Post abgeblieben ist?

Als Empfänger gar nicht. Einen Nach­forschungs­antrag, um herauszufinden, wo die Sendung abgeblieben ist, können bei geeigneter Versandart - etwa einem Einschreiben - nur Versender stellen. „Da der Post­empfänger nicht Auftrag­geber der Post ist, ist die Post ihm nicht auskunfts­pflichtig; aber auch nicht auskunfts­fähig, denn nur der Absender weiß, wann und wo er den Brief eingeliefert hat“, sagt Harald Rotter, Rechtsanwalt und Mitglied des Geschäfts­führenden Ausschusses der Arbeits­gemeinschaft Allgemein­anwalt des Deutschen Anwalt­vereins.

Kann ich Postunternehmen als Empfänger bei verspätet oder gar nicht eingetroffenen Briefen haftbar machen?

„Eine Haftung der Post besteht nur gegenüber deren Vertrags­partner, dem Absender“, sagt Rotter. Dann aber auch nicht bei einfachen Briefen, sondern nur zum Beispiel bei Einschreiben oder Wertbriefen. In welchem Umfang der Brief- oder Paket­versender haftet, steht in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen - in der Regel ist die Haftungs­höhe begrenzt, die Haftung für Folge­schäden ausgeschlossen.

Wie kann ich nachweisen, dass zum Beispiel eine Rechnung nicht angekommen ist?

Empfänger können keinen Beweis erbringen, dass eine Postsendung nicht angekommen ist. „Man kann nicht ein Nichts beweisen“, sagt Rechtsanwalt Rotter.

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Was, wenn ich aufgrund von verspäteter Post Zahlungsfristen verpasse?

Dann haben Empfänger rechtlich keine Konsequenzen zu fürchten. Kommt ein solches Dokument nicht an, kann der Rechnungs­steller keine Mahn- oder Inkasso­gebühren verlangen. „Tut er es doch, muss er beweisen, dass mir die Rechnung zugegangen ist“, sagt Rechtsanwalt Rotter. Und das funktioniert nur, wenn die Rechnung per Einschreiben auf Sendung gegangen ist und die Nach­verfolgung ergibt, dass die Zustellung erfolgreich war. Dasselbe gilt für eine per Mail verschickte Rechnung. Der Nachweis, dass eine E-Mail abgeschickt worden ist, genügt nicht.

Wer tatsächlich auf eine Rechnung wartet, ist laut Harald Rotter nicht dazu verpflichtet, beim Rechnungs­steller nachzufragen. Wer allerdings eine Mahnung erhält, dem empfiehlt der Rechtsanwalt, das aus­stellende Unternehmen zu kontaktieren, es auf die nicht erfolgte Zustellung der Rechnung hinzuweisen und eine neue anzufordern. Andernfalls laufe man Gefahr, im Fall einer Klage die Kosten tragen zu müssen.

Wem weder Rechnung noch Mahnung zugegangen ist, plötzlich aber eine Klage im Briefkasten findet, der sollte dem Gericht das umgehend mitteilen und wegen der fehlenden Rechnung eine Klage­abweisung beantragen, rät Rotter.

Reicht der Kläger eine korrekte Rechnung nach, sollte man dem Gericht ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis schreiben und den Rechnungs­betrag unverzüglich bezahlen. Mit diesem Schritt erkennt der Beklagte den Anspruch des Klägers als berechtigt an, entgeht so aber den Gerichts­kosten. Denn dafür, und gegebenenfalls auch für die gegnerischen Anwalts­kosten, müsse laut Rotter dann der Kläger aufkommen. Der Grund: An der eigentlichen Ursache der nicht bezahlten Rechnung, der nicht erfolgten Post­zustellung, war der Beklagte ja nicht schuld.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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