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Insolvenzrecht und Verbraucherrecht | 10.05.2023

Händler­insolvenz

Was tun, wenn der Händler oder Dienst­leister pleitegeht?

Tipps für Verbraucher bei Insolvenz des Händlers

Zwischen der Bezahlung und der Lieferung einer Ware können - je nach Produkt - viele Wochen vergehen. Geht ein Unternehmen in der Zwischen­zeit pleite, muss das Geld aber nicht zwingend weg sein.

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Es ist ärgerlich - passiert aber leider immer mal wieder: Eine Kundin bezahlt noch nicht erbrachte Arbeits­leistungen einer Baufirma. Oder ein Kunde kauft Kleidung oder Möbel bei einem Online­händler. In beiden Fällen ist das Geld gezahlt, doch dann meldet das jeweilige Unternehmen Insolvenz an, noch vor Fertig­stellung der Bauleistung oder Lieferung der Ware. Und nun? Wie bekomme ich das Geld zurück?

Bezahlt mit Paypal: Käuferschutz für Verbraucher

Wer im Internet Waren bestellt, zahlt nicht selten via Paypal. Bei einer Paypal-Zahlung kann es laut Verbraucher­zentrale Bremen unter Umständen einfacher als bei einer Über­weisung sein, sich das Geld zurückzuholen. Grund ist der bei Paypal existierende Käufer­schutz. Kommt eine Ware nicht an, kann man das Problem melden - zum Beispiel direkt in der Paypal-App bei der zugehörigen Transaktion.

Allerdings müssen hierfür die von Paypal angegebenen Voraus­setzungen erfüllt sein. „So muss zum Beispiel die Nicht­lieferung innerhalb von 180 Tagen nach der Transaktion bei Paypal gemeldet werden“, sagt Marja Sterk von der Verbraucher­zentrale Bremen. Zudem muss zuvor der Versuch unternommen worden sein, das Problem mit dem Verkäufer zu klären.

Ansonsten ist die Vorgehensweise so:

Schritt 1: Auf Nachricht vom Insolvenzverwalter warten

Wenn ein Unternehmen zahlungs­unfähig ist, bestimmt das zuständige Amtsgericht einen Insolvenz­verwalter. Er oder sie wickelt das insolvente Unternehmen ab. Einer der Aufgaben des Insolvenz­verwalters: Mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen. Kundinnen und Kunden der Pleite-Firma stehen jedoch in einem Insolvenz­verfahren nicht an erster Stelle.

„Vorrang haben Gläubiger, die besondere Sicherheiten haben“, sagt Steffen Kämper, Fachanwalt für gewerb­lichen Rechts­schutz in Gütersloh. Auch die Sozialplan­ansprüche der Arbeit­nehmer, die Vergütung des Insolvenz­verwalters oder die Gerichts­kosten sind vorrangig. Erst danach kommt die Kundschaft, ganz am Ende der Rangfolge stehen die Anteils­eignerinnen und Anteils­eigner.

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Schritt 2: Eigene Forderung in Insolvenztabelle anmelden

Ist die Ware bezahlt, aber noch nicht geliefert worden, entscheidet der Insolvenz­verwalter, ob Lieferungen noch erfolgen können oder nicht. Erfolgt keine Lieferung, müssen Gläubigerinnen und Gläubiger schriftlich eine sogenannte Forderungs­anmeldung machen, also ein Formular ausfüllen, und beim Insolvenz­verwalter einreichen. Dieses Formular bekommen Gläubiger zugeschickt.

Anzumelden sind zum einen geleistete Zahlungen, zum anderen nicht gelieferte Waren oder Dienst­leistungen. Ist bereits Geld geflossen, sind der Forderungs­anmeldung auch Kopien etwa von Überweisungen beizufügen.

Es kann durchaus sein, dass Kundinnen und Kunden Geld zurück­bekommen, aber in der Regel nur einen Bruchteil des gezahlten Betrags. „Die Erstattung orientiert sich an der sogenannten Insolvenz­quote“, erläutert Verbraucher­schützerin Sterk. Um die Insolvenz­quote zu ermitteln, addiert der Insolvenz­verwalter alle offenen Forderungen und setzt diesen Wert im Verhältnis zum Vermögen, das am Ende des Insolvenz­verfahrens noch vorhanden ist.

Wichtig zu wissen: Insolvenz­verfahren ziehen sich mitunter über Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte. „Mit einer schnellen Rück­erstattung ist in aller Regel nicht zu rechnen“, so Kämper.

Schritt 3: Gegebenenfalls vom Widerrufsrecht Gebrauch machen

Wer online einkauft und damit im Internet einen Vertrag mit dem Händler abschließt, hat grund­sätzlich ein 14-tägiges Widerrufs­recht, von dem im Fall einer Insolvenz Gebrauch gemacht werden kann. „Dies ist dann sinnvoll, um aus dem Vertrag mit dem insolventen Unternehmen herauszukommen, wenn die Ware noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt wurde“, sagt Sterk.

Das 14-tägige Widerrufs­recht gilt auch für bereits bezahlte Ware. Kundinnen und Kunden steht es frei, die Ware zurück­zugeben. Allerdings können sie wegen der Firmen­pleite nicht davon ausgehen, den kompletten Kaufpreis erstattet zu bekommen. Oftmals rechnet es sich eher, die Ware etwa bei Nicht­gefallen privat zu verkaufen.

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Tipps in Sachen Bezahlen

Bau­leistungen beauftragen: Bei Handwerks­betrieben nicht unüblich ist die Praxis, Abschlags­zahlungen während der Arbeiten anstelle einer Schluss­rechnung am Ende der Arbeiten zu fordern. „Eine Abschlags­zahlung darf ein Unternehmen aber nur für bereits erbrachte Werk­leistungen verlangen“, sagt Steffen Kämper, Fachanwalt für gewerb­lichen Rechts­schutz sowie Bau- und Architekten­recht.

Sein Tipp: Keinesfalls sollten Verbraucherinnen und Verbraucher als Auftrag­geber über die Abschlags­zahlungen hinaus in Vorleistung treten. Sie sollten zudem genau prüfen, ob die mit dem Abschlag abgerechneten Leistungen schon erbracht sind - an die Firma sollte also kein Geld für nicht erbrachte Leistungen fließen.

Pauschal­reisen buchen: Deutsche Veranstalter von Pauschal­reisen sind bis auf wenige Ausnahmen per Gesetz verpflichtet, den Kundinnen und Kunden mit der Buchungs­bestätigung einen Sicherungs­schein auszuhändigen. Dieser Sicherungs­schein schützt Reisende im Fall einer Insolvenz des Ver­anstalters.

Abgesichert sind neben den Preisen für Flug und Hotel sämtliche Mehrkosten, die Urlaubern etwa bei einem Reise­abbruch entstehen können. „Fehlt bei den Buchungs­unterlagen der Sicherungs­schein, sollten Kunden keinesfalls zahlen, sondern zunächst auf dieses Dokument beharren“, empfiehlt Kämper.

Online Waren bestellen: „Niemals per Vorkasse zahlen“, so Kämper. Wenn möglich, die Rechnung immer erst begleichen, wenn die Waren eingetroffen sind und den eigenen Wünschen entsprechen.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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