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Arbeitsrecht | 01.08.2022

Lohnzahlung

Was tun, wenn der Lohn verspätet kommt?

Was Beschäftigte tun können

Kommt der Lohn ständig zu spät auf dem Konto an, kann das für Beschäftigte erhebliche Folgen haben - etwa, wenn sie ihre Miete nicht rechtzeitig begleichen können.

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Für manche Beschäftigte ist es wie ein monatliches Glücks­spiel: Kommt der Lohn und wenn ja, wann? Welche Möglichkeiten haben Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer, wenn ihr Arbeitgeber in Sachen Gehalt unzuverlässig ist?

Geld muss am ersten Tag des Folgemonats zur Verfügung stehen

Timm Lau, juristischer Berater der Arbeits­kammer des Saarlandes, sagt, dass es durchaus gesetzliche Vorgaben gibt, bis wann der Lohn auf dem Konto sein muss: Ist im Arbeits- oder Tarif­vertrag nichts anderes geregelt und ein Monats­gehalt vereinbart, „muss das Geld am ersten Tag des Folgemonats beim Arbeit­nehmer sein.“ Die Grundlagen dafür finden sich in Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Ausnahmen möglich

Von dieser gesetzlichen Regelung können Arbeitgeber aber abweichen. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann Timm Lau zufolge vereinbart sein, dass der Lohn zum Beispiel erst bis zum 10. oder 15. Tag des Folgemonats überwiesen wird.

Weiter hinaus­zögern dürfen Arbeitgeber die Lohnzahlung in der Regel jedoch nicht. Das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg urteilte dazu 2017 (Az.: 4 Sa 8/17), dass eine Klausel unwirksam ist, nach der das Gehalt eines Arbeit­nehmers erst zum 20. des Folgemonats fällig sein soll.

Verzug durch verspäteten Zahlungseingang

In Verzug gerate der Arbeitgeber schon ab dem Folgetag des vereinbarten Zahlungs­termins, sagt Lau. Beschäftigte können ihm zufolge den Arbeitgeber durchaus offen auf die ausstehenden Lohn­zahlungen ansprechen. „Der Arbeitgeber erwartet, dass ich pünktlich bei der Arbeit bin. Entsprechend kann ich auch erwarten, dass das Geld pünktlich kommt“, erklärt der Jurist.

Entstehen durch die verspätete Zahlungen Schäden wie Über­ziehungs- oder Mahn­gebühren, oder werden gar Miet-, Leasing-, oder Kredit­verträge gekündigt, haben Arbeit­nehmer auch die Möglichkeit, diese Verzug­schäden geltend zu machen.

„Das ist bisweilen sehr mühsam“, sagt Lau. Zwar könne man dem Arbeitgeber den finanziellen Schaden in Rechnung stellen, „die konkrete Schadens­höhe muss man aber nachweisen“.

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Zurückbehaltungsrecht bei erheblichem Lohnrückstand

Ist der Lohn­rückstand gravierend, „können Beschäftigte ab einem bestimmten Zeitpunkt auch ein Zurück­haltungs­recht bezüglich ihrer Arbeits­leistung geltend machen“, so der Rechts­berater. Sprich: Arbeit­nehmer können dann der Arbeit fern bleiben, der Arbeitgeber ist dennoch weiterhin verpflichtet, Lohn zu bezahlen.

Das Zurück­behaltungsrecht müsse man gegenüber dem Arbeitgeber aber zuvor ausdrücklich im Fall ausbleibender Zahlungen ankündigen. Laut Bundes­arbeits­gericht ist die Voraussetzung für das Zurück­behaltungsrecht spätestens nach einer Arbeits­leistung von zwei Monaten ohne zwischen­zeitliche Zahlung erfüllt.

Im Zweifel Notbremse ziehen

Bessert sich nichts, haben Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer Lau zufolge durchaus die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. Wer aus finanzieller Not gezwungen ist, die „Notbremse zu ziehen“ und das Beschäftigungs­verhältnis aufzugeben, müsse auch nicht mit Sanktionen beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen.

„Denn ein derart erheblicher Zahlungs­verzug wird von der Arbeits­agentur als wichtiger Grund für die Arbeits­aufgabe anerkannt“, erklärt der Arbeits­rechtler.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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