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Arbeitsrecht | 12.07.2022

Probe­arbeiten und Schnupper­tage

Was unter­scheidet Probe­arbeiten und Schnupper­tage?

Die rechtlichen Unterschiede zwischen Probe­arbeiten und Schnupper­tage

Wollen sich Arbeitgeber und Arbeit­nehmer besser kennen­lernen, bevor sie ein Arbeits­verhältnis eingehen, kommen etwa Schnupper­tage oder ein Probe­arbeiten infrage. Rechtlich gibt es hier Unterschiede.

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Geht es um ein Probe­arbeiten oder um Schnupper­tage? Wer einen Betrieb kennen­lernen soll, achtet im besten Fall auf die Details der Vereinbarung. Denn es gibt durchaus Unterschiede, wie Markus Pander, Fachanwalt für Arbeits­recht im Magazin „NordHandwerk“ (Ausgabe 07/08 2022) erklärt.

Minimale Tätigkeiten während der Schnuppertage

Während sogenannter Schnupper­tage sollen sich Interessierte meist einen Eindruck vom Betrieb und der Arbeit vor Ort machen können. Laut Markus Pander besteht bei einem solchen „Einfühlungs­verhältnis“ aber keine Arbeits­pflicht. Für Interessierte gelte zwar das Hausrecht, nicht aber das Weisungs­recht. Das heißt: Sie müssen keine Anweisungen des Arbeit­gebers befolgen, bekommen aber auch keine Vergütung.

„Minimale Arbeiten“ dürfen Interessierte dem Fachanwalt zufolge übernehmen, allerdings nur unter Aufsicht anderer Beschäftigter. Die Schnupper­tage dürfen maximal eine Woche dauern. Während­dessen sind die Interessenten nicht gesetzlich unfall­versichert.

Probearbeiten wird vergütet

Im Gegensatz dazu dient Probe­arbeiten dazu, zu prüfen, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin die fachlichen und persönlichen Voraus­setzungen für das Arbeits­verhältnis erfüllt. Deshalb erledigen Be­werberinnen und Bewerber während der Probearbeit auch Tätigk­eiten eines voll­wertigen Arbeit­nehmers und unterstehen den Weisungen des Arbeit­gebers, heißt es in dem Beitrag.

Daraus ergibt sich in der Regel ein Anspruch auf Vergütung. Wer zur Probe arbeitet, ist zudem gesetzlich unfall­versichert.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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