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Mietrecht | 23.11.2021

Weihnachts­deko: Wie bunt dürfen Mieter es treiben?

Was wo erlaubt ist - und was nicht

Weihnachten rückt immer näher. Spätestens vor dem 1. Advent kramen viele ihre Festtags­deko hervor und schmücken ihre Wohnung oder ihr Haus mit Lichter­ketten, Advents­gestecken, blinkenden Rentieren oder leuchtenden Weihnachts­männern.

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Während sich Mieter bei der Weihnachts­dekoration in ihren vier Wänden frei entfalten können, gibt es für den festlichen Schmuck draußen die ein oder andere Grenze. Denn Nachbarn müssen es zum Beispiel nicht hinnehmen, dass sie von grell blinkenden Licht­spielen um dem Schlaf gebracht werden. Was wo erlaubt ist - und was nicht:

Treppenhaus

Das Treppenhaus in einem Mehr­familien­haus zählt zu den Gemeinschafts­räumen. Was dem einen Mieter gefällt, kann den anderen stören. „Es sind also Toleranz und gegen­seitige Rücksicht­nahme geboten“, sagt Rolf Janßen, Geschäfts­führer DMB Mieter­schutz­verein in Frankfurt am Main.

Generell sollten Mieterinnen und Mieter das Treppenhaus von sperrigen Deko­rationen, etwa einem Tannenbaum, frei halten. „Sie könnten im schlimmsten Fall Fluchtwege versperren“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschland in Berlin.

Auch Duftkerzen oder Räucher­männchen sollten Mieter lieber nicht ins Treppenhaus stellen, rät Wagner. Sie könnten die Nachbarn über Gebühr stören. Übliche Dekoration wie etwa ein Kranz an der Haustür, sei aber erlaubt. „Den müssen auch Weihnachts­muffel dulden“, so Wagner.

Hausfassade

Die Hausfassade ist nicht unmittelbarer Bestandteil der Mietsache. „Ein Recht zur Mit­benutzung der Hausfassade besteht daher regelmäßig nicht“, erklärt Rolf Janßen.

Daher sollte ein Mieter oder eine Mieterin sowohl den Vermieter oder die Vermieterin als auch die anderen Haus­bewohner fragen, ob es gestattet ist, Weihnachts­deko wie etwa einen kraxelnden Weihnachts­mann an der Hausfassade anzubringen.

Wichtiger Punkt: „Auch wäre hierbei zu beachten, dass keine Beschädigungen an der Fassade, etwa durch Dübell­Ã¶cher, entstehen“, sagt Janßen. Denn für diese Beschädigungen müssten Mieter im Zweifel selbst aufkommen.

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Balkon

Den Innenraum ihres Balkons können Mieterinnen und Mieter ohne weiteres mit einer Lichter­kette behängen. „Dies gehört zur üblichen Nutzung der Wohnung“, stellt Julia Wagner klar.

Erst wenn die Beleuchtung zu starke Auswirkungen auf die Nachbarn hat, können Mieterinnen und Mieter - und auch jeder Eigentümer, jede Eigentümerin - gezwungen sein, diese ab­zumontieren, zu dimmen oder ab einer bestimmten Uhrzeit abzustellen.

„Das hängt regelmäßig davon ab, wie stark der Rest der Umgebung geschmückt und beleuchtet ist, sich die Dekoration also einpasst“, so Wagner. Von Deko­rationen, die sich außerhalb der Wohnung etwa am Balkon befinden, darf keine Verletzungs­gefahr ausgehen. Sie müssen sicher befestigt sein.

Wohnungstür/Fenster

Grund­sätzlich dürfen Mieterinnen und Mieter an der Wohnungs­tür und an den Fenstern der Wohnung Weihnachts­deko anbringen. „Das Anbringen darf nur nicht zu Schäden an Wohnungs­tür beziehungs­weise Fenstern führen“, sagt Rolf Janßen.

Innerhalb der Wohnung

Bei der Gestaltung ihrer Wohnung haben Mieterinnen und Mieter großen Spielraum. „Hierzu gehört auch das Anbringen von Weihnachts­deko“, sagt Janßen.

Das Recht des Mieters oder der Mieterin auf individuelle Gestaltungs­freiheit finde seine Grenzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Wohnung durch die Nutzung Schaden erleidet. So ist etwa bei der Dekoration von Weihnachts­bäumen zu beachten, dass durch den Einsatz von Wunder­kerzen eine erhöhte Brandgefahr bestehen kann.

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Mieter haben Sorgfaltspflicht

Grund­sätzlich gilt: Mieter müssen vorsichtig sein. Wer zum Beispiel Wunder­kerzen direkt am Weihnachts­baum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht, handelt grob fahrlässig. Auf ein entsprechendes Urteil (Landgericht Offenburg, Urteil vom 17.10.2002, Az. 2 O 197/02) weist Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) hin.

Keine schwere Sorgfalts­pflicht­verletzung und damit keine grobe Fahrlässigk­eit lag nach einem Urteil (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.05.2006, Az. 3 U 104/05) in folgendem Fall vor: Das Au-pair-Mädchen einer Familie hatte dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze angesteckt. Der Junge lief damit direkt zum Weihnachts­baum, der Feuer fing. Es entstand großer Brand­schaden.

Gebäudeversicherung springt ein

Gerät ein Adventsk­ranz in Brand und es kommt zu einem beträchtlichen Schaden in der Wohnung, ist es Sache der Gebäude­versicherung des Vermieters, für den Schaden aufzukommen. Nach einem Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006, Az. VIII ZR 67/06) gilt das zumindest, falls den Mietern nur einfache Fahrlässigk­eit vorzuwerfen ist.

Was immer gilt: „Sicherheit geht vor Besinnlichkeit“, sagt Jutta Hartmann. Wer mit offenem Feuer hantiert, sollte nicht zuletzt im eigenen Interesse achtsam sein. Und Feuer­löscher und Wassereimer sind idealer­weise für solche Fälle stets griffbereit.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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