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Während sich Mieter bei der Weihnachtsdekoration in ihren vier Wänden frei entfalten können, gibt es für den festlichen Schmuck draußen die ein oder andere Grenze. Denn Nachbarn müssen es zum Beispiel nicht hinnehmen, dass sie von grell blinkenden Lichtspielen um dem Schlaf gebracht werden. Was wo erlaubt ist - und was nicht:
Treppenhaus
Das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus zählt zu den Gemeinschaftsräumen. Was dem einen Mieter gefällt, kann den anderen stören. „Es sind also Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme geboten“, sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer DMB Mieterschutzverein in Frankfurt am Main.
Generell sollten Mieterinnen und Mieter das Treppenhaus von sperrigen Dekorationen, etwa einem Tannenbaum, frei halten. „Sie könnten im schlimmsten Fall Fluchtwege versperren“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.
Auch Duftkerzen oder Räuchermännchen sollten Mieter lieber nicht ins Treppenhaus stellen, rät Wagner. Sie könnten die Nachbarn über Gebühr stören. Übliche Dekoration wie etwa ein Kranz an der Haustür, sei aber erlaubt. „Den müssen auch Weihnachtsmuffel dulden“, so Wagner.
Hausfassade
Die Hausfassade ist nicht unmittelbarer Bestandteil der Mietsache. „Ein Recht zur Mitbenutzung der Hausfassade besteht daher regelmäßig nicht“, erklärt Rolf Janßen.
Daher sollte ein Mieter oder eine Mieterin sowohl den Vermieter oder die Vermieterin als auch die anderen Hausbewohner fragen, ob es gestattet ist, Weihnachtsdeko wie etwa einen kraxelnden Weihnachtsmann an der Hausfassade anzubringen.
Wichtiger Punkt: „Auch wäre hierbei zu beachten, dass keine Beschädigungen an der Fassade, etwa durch Dübellöcher, entstehen“, sagt Janßen. Denn für diese Beschädigungen müssten Mieter im Zweifel selbst aufkommen.
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Balkon
Den Innenraum ihres Balkons können Mieterinnen und Mieter ohne weiteres mit einer Lichterkette behängen. „Dies gehört zur üblichen Nutzung der Wohnung“, stellt Julia Wagner klar.
Erst wenn die Beleuchtung zu starke Auswirkungen auf die Nachbarn hat, können Mieterinnen und Mieter - und auch jeder Eigentümer, jede Eigentümerin - gezwungen sein, diese abzumontieren, zu dimmen oder ab einer bestimmten Uhrzeit abzustellen.
„Das hängt regelmäßig davon ab, wie stark der Rest der Umgebung geschmückt und beleuchtet ist, sich die Dekoration also einpasst“, so Wagner. Von Dekorationen, die sich außerhalb der Wohnung etwa am Balkon befinden, darf keine Verletzungsgefahr ausgehen. Sie müssen sicher befestigt sein.
Wohnungstür/Fenster
Grundsätzlich dürfen Mieterinnen und Mieter an der Wohnungstür und an den Fenstern der Wohnung Weihnachtsdeko anbringen. „Das Anbringen darf nur nicht zu Schäden an Wohnungstür beziehungsweise Fenstern führen“, sagt Rolf Janßen.
Innerhalb der Wohnung
Bei der Gestaltung ihrer Wohnung haben Mieterinnen und Mieter großen Spielraum. „Hierzu gehört auch das Anbringen von Weihnachtsdeko“, sagt Janßen.
Das Recht des Mieters oder der Mieterin auf individuelle Gestaltungsfreiheit finde seine Grenzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Wohnung durch die Nutzung Schaden erleidet. So ist etwa bei der Dekoration von Weihnachtsbäumen zu beachten, dass durch den Einsatz von Wunderkerzen eine erhöhte Brandgefahr bestehen kann.
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Mieter haben Sorgfaltspflicht
Grundsätzlich gilt: Mieter müssen vorsichtig sein. Wer zum Beispiel Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht, handelt grob fahrlässig. Auf ein entsprechendes Urteil (Landgericht Offenburg, Urteil vom 17.10.2002, Az. 2 O 197/02) weist Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) hin.
Keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung und damit keine grobe Fahrlässigkeit lag nach einem Urteil (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.05.2006, Az. 3 U 104/05) in folgendem Fall vor: Das Au-pair-Mädchen einer Familie hatte dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze angesteckt. Der Junge lief damit direkt zum Weihnachtsbaum, der Feuer fing. Es entstand großer Brandschaden.
Gebäudeversicherung springt ein
Gerät ein Adventskranz in Brand und es kommt zu einem beträchtlichen Schaden in der Wohnung, ist es Sache der Gebäudeversicherung des Vermieters, für den Schaden aufzukommen. Nach einem Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006, Az. VIII ZR 67/06) gilt das zumindest, falls den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Was immer gilt: „Sicherheit geht vor Besinnlichkeit“, sagt Jutta Hartmann. Wer mit offenem Feuer hantiert, sollte nicht zuletzt im eigenen Interesse achtsam sein. Und Feuerlöscher und Wassereimer sind idealerweise für solche Fälle stets griffbereit.