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Arbeitsrecht | 10.10.2022

Kündigungs­frist

Welche Kündigungs­frist gilt für mich?

Die gesetzliche Frist für eine Kündigung vonseiten des Arbeit­nehmers liegt bei vier Wochen zum Fünf­zehnten oder zum Ende des Monats

Die Kündigungs­frist kann manchmal darüber entscheiden, ob es mit einem Jobwechsel tatsächlich klappt oder nicht. Zum Teil wissen Beschäftigte aber gar nicht genau, welche Frist für sie gilt. Was sind die Regeln?

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Fristen werden nach Beschäftigungszeiten gestaffelt

Zunächst sind im Gesetz Fristen zur Kündigung von Arbeits­verhältnissen festgelegt, erklärt Juristin Anke Marx von der Arbeits­kammer des Saarlandes. Kündigt ein Arbeit­nehmer oder eine Arbeit­nehmerin selbst, beträgt die Frist demnach in der Regel vier Wochen zum 15. Kalendertag oder zum Ende eines Kalender­monats.

Gleiches gilt für Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht - bei einer Beschäftigungs­zeit von bis zu zwei Jahren. Nach diesen zwei Jahren verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber auf einen Monat zum Monatsende. Wie die Juristin erklärt, erfolgen weitere Verlängerungen gestaffelt je nach Beschäftigungsz­eiten von fünf, acht, zehn, zwölf, 15 und 20 Jahren. In der Probezeit beträgt die beider­seitige Kündigungs­frist in der Regel zwei Wochen.

Abweichende Fristen in Arbeits- oder Tarifverträgen

Im Arbeits­vertrag können aber auch abweichende Fristen vereinbart sein. „Allerdings darf die Frist für den Arbeit­nehmer nie länger sein als die Frist, die für den Arbeitgeber gilt“, so Marx. Auch im Tarif­vertrag können vom Gesetz abweichende Regelungen zu Kündigungs­fristen getroffen sein. Tarif­verträge können sowohl kürzere als auch längere als die gesetzlichen Kündigungs­fristen enthalten.

Geht es um die Berechnung der Kündigungs­frist sollten Beschäftigte beachten: „Für die Kündigung ist nicht das Datum des Kündigungs­schreibens und auch nicht die Aufgabe zur Post relevant, sondern der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber beziehungs­weise beim Arbeit­nehmer.“

Wann muss die Kündigung zugestellt werden?

Der Tag des Zugangs werde bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Wie die Juristin erklärt, zählt erst der darauf­folgende Tag. Sonn- und Feiertage werden als normale Tage mitgezählt. Die Kündigung muss dem Empfänger also so rechtzeitig zugehen, dass bis zum Ablauf der Frist die jeweiligen vereinbarten Wochen oder Monate noch eingehalten werden können.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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