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Steuerrecht | 03.05.2023

Steuer­erklärung

Wer bei der Erstellung der Steuer­erklärung helfen darf

Nur bestimmte Berufs­gruppen dürfen Steuer­beratung anbieten und Steuer­erklärungen für Dritte erstellen

Auch wenn vielleicht viele könnten: nur die wenigsten dürfen. Denn wer bei der Bearbeitung einer Steuer­erklärung unterstützen darf, ist streng geregelt. Bei Missachtung droht eine empfindliche Strafe.

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In Deutschland regelt das Steuer­beratungs­gesetz, wer bei der Erstellung einer Steuer­erklärung helfen darf. Und das sieht nur bestimmte Personen und Vereinigungen dafür vor. Aber wer darf denn nun?

Nur bestimmte Berufsgruppen sind befähigt

In allererster Linie Steuer­berater, Rechts­anwälte, Wirtschafts­prüfer und vereidigte Buchprüfer, sagt Alexander Kislinger von der Lohnsteuer­hilfe Bayern. Diese Personen­gruppe sei zur unbeschränkten Hilfes­tellung befugt. Selbst Lohn­steuerhilfe­vereine dürften zum Beispiel nur beschränkt, das heißt im Rahmen ihrer Beratungs­befugnis, Hilfe leisten. Sie sind etwa auf Arbeit­nehmer und Rentner spezialisiert. Erzielt ein Steuer­pflichtiger zu ver­steuernde Einkünfte aus Land- oder Forst­wirtschaft oder einem Gewerbe­betrieb, müssen Lohn­steuerhilfe­vereine passen. Allen nicht genannten Personen und Vereinigungen ist eine geschäfts­mäßige Hilfe­leistung gesetzlich verboten.

Folgende Ausnahmen gelten für unentgeltliche Unterstützung

So dürfen etwa Verlobte, Ehegatten oder eingetragene Lebens­partner, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebens­partner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebens­partner, Pflege­eltern oder Pflege­kinder sowie Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie helfen, wenn sie dafür nicht entlohnt werden. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie sind zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder eines Steuer­pflichtigen oder dessen Partnerin beziehungs­weise Partners.

Für unerlaubte Hilfe drohen hohe Bußgelder

„Unzulässig ist damit generell die Hilfe­leistung gegenüber anderen Personen wie beispiels­weise Lebens­gefährten, Freunden und Bekannten“, sagt Alexander Kislinger - und zwar ganz unabhängig davon, ob die Hilfe entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wird. Ausnahmen hiervon lässt die Rechtsprechung laut Kislinger nur zu, sofern es sich um „steuerlich irrelevante Unter­stützungsl­eistungen“ wie „Schreib- und Übersetzungs­arbeiten oder die bloße Datenüberm­ittlung einer elektronischen Steuer­erklärung“ handelt. „Dasselbe gilt grund­sätzlich für nicht auf Wiederholung angelegte einmalige Tätigk­eiten“, so Kislinger. Wer trotz Verbots Hilfe leistet, begeht eine Ordnungs­widrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.

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Regelungen sollen Steuerpflichtige vor einer Fehlberatung schützen

Aber warum ist das eigentlich so, dass nicht jeder helfen darf? „Die Regelungen des Steuer­beratungs­gesetzes sollen Steuer­pflichtige vor einer Fehl­beratung schützen“, sagt Kislinger. So werde gewähr­leistet, dass nur fachkundige Personen und Vereinigungen tätig werden, die über die notwendige fachliche und persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation Verfügen. Zudem sei die sachgerechte Steuer­beratung auch im Interesse des Steuerauf­kommens und der Allgemeinheit und diene der Steuer­rechts­pflege.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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