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Verbraucherrecht und Versicherungsrecht | 03.02.2023

Leitung geplatzt?

Wer nicht heizt, riskiert Versicherungs­gelder

Versicherer können bei grober Fahrlässigk­eit Abzüge bei der Ent­schädigung vornehmen

Wegen der hohen Heizkosten regeln viele Menschen ihre Heizungen herunter. Das kann aber ungünstige Folgen haben - etwa bei einem Wasser­rohr­bruch durch gefrorene Leitungen.

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Wenn die Temperaturen unter den Gefrier­punkt sinken, kann es passieren, dass Wasser­leitungen einfrieren und im ungünstigsten Fall platzen. Um dem vorzubeugen, sollten Mieter und Eigentümer auch im Winter alle Räume ausreichend heizen, rät der Bund der Versicherten (BdV). Andernfalls könnten Versicherer die Leistung kürzen.

Kürzung der Entschädigung bei grober Fahrlässigkeit

Denn grund­sätzlich kämen Wohngebäude­versicherungen zwar für Schäden durch Wasserrohr­brüche auf. Wer aber zum Beispiel wenig genutzte Abstell- oder Keller­räume oder aufgrund längerer Abwesenheit unzureichend heizt, dem könnten Versicherer grobe Fahrlässigk­eit unterstellen und so Abzüge bei der Ent­schädigung vornehmen.

In Räumen ohne Heizung besser Leitungen leeren

Zu den Pflichten des Versicherungs­nehmers gehört in der kalten Jahreszeit und bei Dauerfrost laut BdV auch, die Wasser- und Heizungs­rohre regelmäßig zu kontrollieren. In Räumen, in denen sich keine Heizung befindet, sollten die Leitungen sogar entleert werden.

Wichtig!

Die Einstellung des Eiskristall-Symbols auf dem Heizungs­thermostat oder -regler bedeutet nicht, dass Wasser­leitungen damit vor Frost­schäden geschützt werden. Sie hält laut BdV nur den Heizkörper selbst warm genug.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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