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Arbeitsrecht, Staatsrecht, Strafvollzugsrecht und Verfassungsrecht | 27.04.2022

Bezahlung in Haft

Werden Gefangene zu schlecht bezahlt?

BVerfG will das Thema umfassend erörtern

In den meisten Bundes­ländern sind Straf­gefangene zum Arbeiten verpflichtet. Aber das Geld reicht nicht, um Schulden abzutragen oder Opfer zu entschädigen. Kann so die Resozialisierung gelingen?

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Sie müssen arbeiten, aber verdienen weit unter Mindestlohn-Niveau: Straf­gefangene bekommen nur einen Bruchteil von dem, was draußen durchschnittlich bezahlt wird. Das mache es unnötig schwer, sich wieder ein normales Leben aufzubauen, kritisieren Fachleute. Jetzt nimmt sich das Bundes­verfassungs­gericht. (Az. 2 BvR 166/16 u.a.)

Wer klagt?

Zwei Betroffene aus Bayern und Nordrhein-Westfalen. Ein dritter Mann aus Sachsen-Anhalt hat seine Verfassungs­beschwerde kurzfristig zurück­genommen. Die verbliebenen Klagen sind schon seit 2016 und 2017 anhängig. Über die Kläger ist aus öffentlich zugänglichen Quellen wenig bekannt. Aus einer der Stellung­nahmen, die das Gericht bei Sachverständigen eingeholt hat, geht hervor, dass der bayerische Kläger eine lebenslange Freiheits­strafe in der Justiz­vollzugs­anstalt (JVA) Straubing verbüßte. Dort war er von Ende September bis Anfang November 2015 in der anstalts­eigenen Druckerei beschäftigt.

Wie sieht Gefangenenarbeit aus?

Früher war der Justiz­vollzug bundesweit einheitlich geregelt. Seit der Föderalismusr­eform 2006 sind die Länder zuständig. In den meisten Bundes­ländern - auch in Bayern und NRW - gilt für Straf­gefangene Arbeits­pflicht. „Durch sinnvolle und nützliche Arbeit sollen die Gefangenen an ein auf eigener Arbeit aufgebautes Leben gewöhnt werden“, schreibt etwa das bayerische Justiz­ministerium. Ein Teil arbeitet in Eigen­betrieben, ein Teil für externe Unternehmen. Eine dritte Gruppe übernimmt Aufgaben in der JVA und hält das Gebäude sauber, wäscht Wäsche oder hilft in der Küche. Nach Darstellung der Bundes­arbeits­gemeinschaft für Straf­fälligen­hilfe handelt es sich oft „um einfachste Tätigk­eiten mit sehr geringen Anforderungen“.

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Wie ist die Bezahlung geregelt?

Alle Länder stützen sich auf eine Bezugs­größe aus dem Vierten Buch des Sozial­gesetzbuchs: das durchschnittliche Arbeits­entgelt aller gesetzlich Renten­versicherten. Straf­gefangene erhalten davon neun Prozent. Dieser Wert ist seit mehr als 20 Jahren un­verändert geblieben. Ursprünglich lag er bei nur fünf Prozent - das hatte das Bundes­verfassungs­gericht 1998 beanstandet. Die neun Prozent wurden 2002 zum ersten und bisher letzten Mal in Karlsruhe überprüft. Mit dem Ergebnis: Der Gesetzgeber habe „die äußerste Grenze einer verfassungs­rechtlich zulässigen Bezugs­größe noch gewahrt“.

Wie viel Geld ist das ungefähr?

In Bayern beispiels­weise galt 2016 ein Stundensatz von 1,57 Euro. Je nach Leistung und Art der Arbeit bekommen die Gefangenen etwas mehr oder weniger, zwischen 75 und 125 Prozent. Das ergab Tagessätze von 9,41 Euro bis 15,69 Euro, plus Zulagen etwa für Über­stunden. Außerdem zahlt der Staat in die Arbeitslosen­versicherung ein, und Unterkunft und Verpflegung sind für arbeitende Häftlinge kostenlos. Drei Siebtel des Geldes dürfen sie als „Hausgeld“ für Einkäufe verwenden. Den Rest müssen sie zunächst als „Über­brückungs­geld“ ansparen, für die ersten vier Wochen in Freiheit. Wer zwei Monate lang zusammen­hängend seiner Tätigkeit nachgeht, bekommt einen Frei­stellungs­tag. Die Gefangenen können diese Tage auch sammeln, um früher entlassen zu werden.

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Warum sind derart niedrige Beträge problematisch?

Gefangene haben oft Schulden, die sich mit so wenig Geld nicht abtragen lassen: Gerichts- und Anwalts­kosten haben sich aufgetürmt. Viele Verurteilte müssen eine Geldstrafe zahlen oder Opfern Schmerzens­geld und Schaden­ersatz. Im Gefängnis können sie Unterhalts­verpflichtungen nicht nachkommen. Und auch so fehlt ihnen jede Möglichkeit, eine zurück­gelassene Familie finanziell zu unterstützen. Verschärft wird die Situation dadurch, dass Gefangene - mit Ausnahme von Frei­gängern - nicht in die Renten­versicherung einbezogen sind. Eine lange Haft ist kaum zu kompensieren: Selbst wer es schafft, sich nach der Entlassung ein normales Leben aufzubauen, fällt im Alter fast zwangs­läufig auf Sozialhilfe-Niveau zurück.

Was ist vom Verfassungsgericht zu erwarten?

„Arbeit im Straf­vollzug ist nur dann ein effektives Resozialisierungs­mittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet“, heißt es in dem Karlsruher Urteil von 1998. Der Gefangene muss danach erkennen können, dass ihm regelmäßige Arbeit etwas bringt, um künftig eigen­verantwortlich und straffrei zu leben.

In der Ausgestaltung hat das Gericht dem Gesetzgeber in der Vergangenheit allerdings immer einen weiten Spielraum gelassen. Nach mehr als zwei Jahrzehnten scheinen die Richterinnen und Richter die Gefangenen­vergütung aber nun erneut sehr grundlegend prüfen zu wollen. Das Urteil wird erfahrungs­gemäß in einigen Monaten verkündet.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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