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Pausen während der Arbeitszeit werden im Prinzip nicht vergütet. Das erklärt der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte. Pausen würden zum Freizeitanspruch des Arbeitnehmers zählen, weshalb Beschäftigte für diese Zeit auch kein Geld bekommen.
„Echte Pause“ als Voraussetzung
Voraussetzung ist laut Bund-Verlag aber, dass es sich um eine „echte Pause“ im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) handelt. Dazu gehört zum Beispiel, dass Beschäftigte frei über ihre Zeit verfügen können und die Pausen nicht in kürzere Abschnitte als 15 Minuten gestückelt werden.
Unterbrechungen müssen vergütet werden
Andernfalls muss der Arbeitgeber diese Unterbrechungen bezahlen. Deshalb seien etwa auch Betriebspausen, in denen die Produktion stockt, zu vergüten. Raucherpausen hingegen müssen nicht bezahlt werden, da sie ausschließlich dem privaten Vergnügen dienen würden.
Grundsätzlich versteht man unter eine Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, die dazu dient, etwas zu essen und sich zu erholen. Raucherpausen zählen dazu.
Auch Mindestlänge der Pause ist gesetzlich geregelt
Bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwingend eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Arbeit für mindestens 45 Minuten Ruhepause unterbrochen werden. (§ 4 ArbZG)
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