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Arbeitsrecht | 23.08.2023

Whistle­blower

Whistle­blower: Wenn Beschäftigte zu Hinweis­gebern werden

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Illegale Machen­schaften in der eigenen Firma zu melden, erfordert Mut - und kann für die Informanten durchaus riskant sein. Wie sich im Fall der Fälle vorgehen lässt.

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Wenn Firmen Steuern hinterziehen, bestechen oder zu wenig Lohn zahlen, dann wird das oft nur aufgedeckt, weil couragierte Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter sich ein Herz fassen und das Unrecht melden. Oft sind sie hin- und hergerissen zwischen Loyalität und Gewissen - und der Angst, ihren Job zu verlieren.

Das Hinweisgeberschutzgesetz, das am 2. Juli in Kraft getreten ist, soll es einfacher machen, Rechts­verstöße anzuzeigen. Doch an wen können sich Hinweis­geber wenden - und muss man dann bereits Beweise vorlegen?

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Der Name des Gesetzes sagt es eigentlich schon: Wer im Job illegale Machen­schaften beobachtet, soll dies melden können - und zwar ohne Angst, dadurch Nachteile am Arbeits­platz zu haben oder gar gekündigt zu werden. Dafür müssen Unternehmen und Behörden Anlauf­stellen schaffen, die solche Meldungen vertraulich entgegennehmen und bearbeiten.

In Kraft getreten ist das Gesetz in Deutschland Anfang Juli 2023. Unternehmen mit weniger als 250 Mit­arbeiterinnen und Mitarbeitern haben allerdings noch bis 17. Dezember Zeit eine Anlauf­stelle zu schaffen. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten sind ausgenommen: Sie müssen keine Meldestelle einrichten.

Wie werden Hinweisgeber vor Nachteilen geschützt?

Wer Missstände aufdeckt, macht sich in Unternehmen nicht immer beliebt. Unter Umständen sind die Folgen gravierend, mal verdeckt, mal ganz offen, durch den Chef oder die Kollegen, vom Mobbing über Herab­stufungen oder negative Beurteilungen bis zur Kündigung.

Das Hinweis­geber­schutz­gesetz soll verhindern, dass Informanten wegen ihrer Zivil­courage Nachteile erleiden. „Repressalien im Zusammenhang mit dem Hinweis sind unwirksam“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeits­recht in Köln. Im Streitfall werde die Beweislast umgekehrt: „Wenn die zeitliche Abfolge vermuten lässt, dass die Sanktion aufgrund des Hinweises erfolgte, muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall war“.

Ob sich Nachteile für Hinweis­geber tatsächlich durch das noch neue Gesetz vermeiden lassen - Görzel hat da durchaus Zweifel: „Am Ende wird man vermutlich doch auf der schwarzen Liste stehen“. Umso wichtiger sei die Vertraulichkeit, die Hinweis­gebern zugesichert wird: Die Geschäfts­führung darf nicht die Herausgabe des Namens eines Whistleblowers verlangen. Anonyme Meldungen sind laut neuem Gesetz grund­sätzlich möglich. „Aber die Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine anonyme Melde­möglichkeit anzubieten, und sollten anonymen Hinweisen zwar nachgehen, müssen es aber nicht“, sagt Görzel.

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An wen können sich Hinweisgeber konkret wenden

Etwa an die jeweilige Meldestelle des Unternehmens. Das kann eine Hotline sein, eine Online-Plattform, ein Anruf­beantworter, sogar ein Briefkasten. Alternativ gibt es externe Melde­möglichkeiten beim Bundesamt für Justiz sowie - beschränkt auf Finanz- beziehungs­weise Kartellrechts­angelegenheiten - bei der Bundes­anstalt für Finanzd­ienstleistungs­aufsicht (BaFin) sowie beim Bundes­kartellamt.

Interne und externe Meldestelle sind gleich­rangig, man muss also nicht erst den internen Weg wählen. Oft könnten Missstände intern aber schneller abgestellt werden, sagt Louisa Schloussen von der Antikorruptions­organisation Transparency Deutschland. Sie rät deshalb, sich zunächst nach den Melde­möglichkeiten im Unternehmen zu erkundigen: „Wenn man ihnen kein Vertrauen schenkt, weil sie beispiels­weise direkt beim Geschäfts­führer angesiedelt sind, dann ist die externe Meldung ratsam.“

Auch der psychologische Aspekt sei nicht zu unterschätzen, sagt Volker Görzel: „Wenn sich ein Bundesamt für Justiz einschaltet, macht das im Unternehmen durchaus Eindruck“. Polizei und Staats­anwaltschaft dagegen sind die falschen Ansprech­partner: „Sie gelten nicht als externe Meldestelle, so dass der Hinweis­geber bei einer Meldung an sie nicht geschützt wäre“, so Schloussen.

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Wer darf Hinweise geben?

„Das ist sehr weit gefasst“, sagt Fachanwalt Volker Görzel. Nach dem Gesetz geschützt sind alle Menschen, die im beruflichen Kontext auf Unrechtes hinweisen, neben Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmern auch Beamtinnen und Beamte, Soldaten und Richter, ebenso Auszubildende, Leiharbeit­nehmer, Werk­arbeitnehmer und Praktikanten - selbst wenn das Arbeits­verhältnis bereits beendet ist.

Für Lieferanten und Selbstständige gilt das Gesetz ebenfalls: „Wenn ein Handwerker zufällig beobachtet, dass in der Firma, in der er gerade einen Auftrag ausführt, Schwarzgeld übergeben wird, dann kann er das melden“, erläutert Görzel.

Um welche Art von Hinweisen geht es?

Vieles kann gemeldet werden - aber nicht alles. Und das ist ein ziemlich entscheidender Aspekt. „Bei Meldungen, die nicht unter das Gesetz fallen, gibt es für den Hinweis­geber nämlich auch keinen Schutz“, sagt Louisa Schloussen von Transparency Deutschland.

Abgedeckt sind - immer im beruflichen Zusammenhang - sämtliche Straftaten, jedoch nur bestimmte Ordnungs­widrigkeiten, und zwar dann, wenn es um den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit geht oder um den Schutz der Rechte von Beschäftigten. „Das ist beispiels­weise der Fall, wenn ein Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlt oder gegen Arbeitszeit­bestimmungen verstößt“, so Arbeits­rechts­anwalt Görzel.

Hinzu kommen noch Verstöße gegen diverse Rechts­vorschriften zur Umsetzung europäischer Regelungen. „Für den juristischen Laien kann es schwierig sein einzuschätzen, ob das, was er beobachtet hat, unter eine der Kategorien fällt“, sagt Louisa Schloussen. Im Zweifel sollte man sich deshalb vor einer Meldung informieren, etwa bei der externen Meldestelle des Bundes. Diese berät Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten beispiels­weise telefonisch. Informationen hierzu findet man auf der Webseite des Bundesamts für Justiz.

Muss man seinen Hinweis beweisen?

Damit das Gesetz nicht missbraucht wird, um grundlos Kollegen oder unbeliebte Vorgesetzte anzuschwärzen, wird erwartet, dass die Meldung „im guten Glauben an die Richtigkeit“ erfolgt. Dafür müssen nicht unbedingt Beweise beigelegt werden, „aber bloße Spekulationen sind zu wenig“, sagt Schloussen.

Auch eine Information, deren Wahrheits­gehalt man ohne großen Aufwand vorab selbst hätte überprüfen können, bringe keinen Hinweisg­eber­schutz, sagt Görzel. Wer absichtlich etwas Falsches meldet, fällt ebenfalls aus dem Schutz - und muss zusätzlich mit Schaden­ersatz­forderungen rechnen.

Wie schnell müssen die Hinweise bearbeitet werden?

Hinweise einfach versickern lassen - das geht nicht. Informanten haben ein Anrecht auf eine zeitnahe Rück­meldung: Spätestens nach sieben Tagen muss eine Eingangs­bestätigung vorliegen und innerhalb von drei Monaten „muss eine interne Meldestelle den Hinweis überprüfen und den Hinweis­geber über den Ausgang informieren“, sagt Volker Görzel.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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