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Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 03.02.2015

Partnervermittlung

Widerrufsrecht bei Online-Partnersucheportalen

(LG Bamberg, Urteil vom 07.12.2011, Az. 2 HK O 187/11)

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verträgen im Rahmen von Online-Partnervermittlungsdiensten erlischt nicht bereits dann, wenn der Kunde sich bei dem Portal eingeloggt. Dies hat das Landgericht Bamberg entschieden.

Nach der Anmeldung bei einer Partnervermittlung beantwortet der Interessent einen Fragebogen mit Fragen zur eigenen Person und zu Vorlieben. Aus den Antworten wird ein Persönlichkeitsprofil erstellt und sodann mögliche Partner vorgeschlagen. Einfacher ist das Verfahren in einer Singlebörse. Diese bieten in der Regel eine riesige Datenbank mit frei durchsuchbaren Profilen aller angemeldeten Mitglieder. Darum sind Singlebörsen in der Regel etwas preiswerter als Partnervermittlungen.

Hohe Preise in Singlebörsen

Bei den größten Singlebörsen sind aber auch Preise bis zu 40 oder 50 Euro monatlich nicht unüblich. Die Sehnsucht nach der großen Liebe ist eben auch ein gutes Geschäft. Kein Wunder also, dass es die Singlebörsen flüchtenden Kunden schwer machen.

Dabei sind viele Nutzer nach den ersten Erfahrungen mit den anderen Singles sehr ernüchtert oder sogar enttäuscht und wollen die Partnerbörse genauso schnell wieder verlassen, wie sie Mitglied geworden sind.

14-tägiges Widerrufsrecht

Wer kurz nach der Anmeldung merkt, dass die Partnersuche im Netz nicht zur seligmachenden Zweisamkeit führt, sollte schnell aktiv werden. Juristisch betrachtet sind Partnerbörsen nämlich nichts anderes als Webshops, erläutert die ARAG. Somit hat man auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das entschieden auch die Richter in einem konkreten Fall und befanden, dass das Widerrufsrecht nicht dadurch erlischt, dass sich der Kunde freischalten lässt oder erstmalig einloggt (LG Bamberg, Az.: 2 HKO 187/11).

Quelle: DAWR/ARAG/pt

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