DAWR > Wie kommt das Geld beim Verbraucher an? < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verbraucherrecht | 28.02.2023

Energie­preis­bremsen

Wie kommt das Geld beim Verbraucher an?

Fragen und Antworten im Überblick

Die Regierung hat zur finanziellen Entlastung der Verbraucher diverse Maßnahmen auf den Weg gebracht. Eine Einmal­zahlung gab es für viele schon. Als nächstes treten gedeckelte Preise für Energie in Kraft.

Vom 1. März an gelten in Deutschland die Energie­preis­bremsen. Mit der Deckelung der Preise für Strom bei 40, Erdgas bei 12 und Wärme bei 9,5 Cent je Kilowatt­stunde (kWh) sollen Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell entlastet werden - zumindest für 80 Prozent ihres üblichen Jahres­verbrauchs.

Die Preis­bremsen greifen sogar rückwirkend zum 1. Januar 2023 und gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Ein Überblick darüber, wie genau die Ent­lastungen bei Ihnen ankommen und wie Sie überprüfen, ob korrekt abgerechnet wurde:

Wann und wie kommen die Entlastungen bei mir an?

Die Energie­versorger seien per Gesetz dazu verpflichtet, die monatlichen Entlastungs­beträge ab dem 1. März unmittelbar und gleich­mäßig bei den Abschlags­zahlungen zu berücksichtigen, sagt Gregor Hermanni von der Verbraucher­zentrale Nordrhein-Westfalen. Dabei sind im März die Entlastungs­beträge für Januar und Februar mit einzubeziehen. Das gilt für Eigentümer oder Mieter, deren Strom-, Gas- oder Wärme­vertrag direkt mit dem Versorger besteht.

Über die neue Höhe der Abschlags­zahlungen müssen die Versorger in einem Informations­schreiben bis zum 1. März informieren. Darin müssen zudem die Höhe der Entlastungs­beträge und die Höhe des Entlastungs­kontingents aufgeführt sein.

Was ist, wenn die Wärmeversorgung über den Vermieter läuft?

Etwas anders sieht es aus, wenn zum Beispiel bei einer Zentral­heizung der Gas- oder Wärme­vertrag zwischen Versorger und Vermieter besteht und die Miet­parteien ihre Abschlags­zahlungen an den Vermieter richten. Dann geht das Informations­schreiben des Versorgers zunächst an den Vertrags­partner, in diesem Fall also den Vermieter. Der Vermieter muss die Miet­parteien dann aber unverzüglich nach Zugang des Schreibens seinerseits über die Höhe und Laufzeit der Entlastung informieren.

Die Entlastung muss dann spätestens mit der jährlichen Heiz­kosten­abrechnung vollständig an Mieterinnen und Mieter weiter­gegeben werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in seinen umfang­reichen FAQ zum Thema. Die Heiz­kosten­abrechnung für die Abrechnungs­periode 2023 müssen Vermieterinnen und Vermieter spätestens bis Ende 2024 erstellen. Im ungünstigsten Fall müssen Mieterinnen und Mieter also lange auf die Entlastung warten.

In Miet­verhältnissen, bei denen die Betriebs­kosten­voraus­zahlungen seit dem 1. Januar 2022 erhöht oder erstmalig vereinbart wurden, kann es laut Verbraucher­schützer Hermanni aber schneller gehen. Dann nämlich müssten Vermieter die Betriebs­kosten­voraus­zahlungen direkt auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Verpflichtung entfalle nur dann, wenn die Abschläge um weniger als zehn Prozent reduziert werden müssen.

Wie finde ich heraus, ob Versorger oder Vermieter die Preisbremsen korrekt anwenden?

Gregor Hermanni rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, das Informations­schreiben des Versorgers aufmerksam zu lesen. Sie sollten prüfen, ob das angegebene Entlastungs­kontingent korrekt berechnet wurde. Dieses muss 80 Prozent des tatsächlichen oder prognostizierten Jahres­verbrauchs betragen. Außerdem sollte kontrolliert werden, ob der Entlastungs­betrag im ausgewiesenen Abschlag entsprechend berücksichtigt wurde.

Sind alle Werte korrekt, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher künftig die Überweisungen der monatlichen Abschläge entsprechend anpassen oder die Abbuchungen durch den Versorger beobachten, so Hermanni.

Verbraucherinnen und Verbraucher, bei denen die Ent­lastungen über den Vermieter erfolgen, sollten ebenfalls zunächst das Informations­schreiben des Vermieters und später die Neben­kosten­abrechnung genau überprüfen.

Was kann ich tun wenn, die Ersparnis nicht korrekt an mich weitergegeben wird?

Stellen Verbraucherinnen und Verbraucher fest, dass Ent­lastungen nicht korrekt weiter­gegeben werden, sollten sie ihren Versorger oder den Vermieter schriftlich unter Festsetzung einer Frist zur Korrektur auffordern, rät Verbraucher­schützer Hermanni. Eine solche Beanstandung müssten Versorger innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten.

„Wird der Verbraucher­beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen“, sagt Gregor Hermanni. Für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht dann die Möglichkeit, einen Antrag für ein Schlichtungs­verfahren bei der Schlichtungs­stelle Energie zu stellen. Zur Teilnahme an solchen Verfahren sind die Versorger verpflichtet.

Bei der Durch­setzung seines Rechts - auch gegenüber einem Vermieter - können ansonsten die Beratungs­stellen der Verbraucher­zentralen oder Rechts­anwälte helfen.

Quelle: dpa/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10166