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Arbeitsrecht | 14.12.2022

Homeoffice

Winter ist Homeoffice-Zeit: Welche Regeln gelten?

Die wichtigsten Regeln im Überblick.

Dunkel, nass, kalt: Wer kann, nutzt im Winter gerne die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Aber: Wer stellt das Equipment und wer zahlt dann die Heizkosten?

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Auch wenn Arbeitgeber seit dem Frühjahr nicht mehr verpflichtet sind, ihrer Belegschaft die Arbeit daheim zu erlauben - ein gewisser Anteil an Beschäftigten arbeitet weiterhin regelmäßig von zu Hause aus. Auch nach der Corona-Pandemie wird nach Einschätzung des Ifo-Instituts jeder vierte Arbeit­nehmer in Deutschland weiter im Heimbüro arbeiten - in einigen Branchen deutlich mehr.

Gerade im Winter, wenn es draußen nass und dunkel ist, eine Erkältung auf die nächste folgt oder verschneite Straßen den Arbeitsweg unnötig in die Länge ziehen würden, entscheiden sich diejenigen, die die Möglichkeit haben, gerne häufiger für die Arbeit am heimischen Schreib­tisch. Zeit sich die rechtlichen Regeln für das Homeoffice noch mal ins Gedächtnis zu rufen.

Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten: Was war das noch mal?

Mobiles Arbeiten ist in Deutschland weiterhin nicht eindeutig gesetzlich geregelt. „Umgangs­sprachlich hat sich der Begriff Homeoffice durchgesetzt“, sagt Daniel Stach, Jurist bei der Gewerk­schaft Verdi.

Durch den Gesetzgeber klar definiert ist die sogenannte Telearbeit: Die Arbeit erfolgt in diesem Fall an einem fest eingerichteten Bild­schirm­arbeits­platz außerhalb des Betriebes, in der Regel im Zuhause des Arbeit­nehmers oder der Arbeit­nehmerin - zu festen Arbeits­zeiten. Für die Telearbeits­plätze gelten genaue Anforderungen, die in der Arbeitsstättenv­erordnung näher geregelt sind.

Rechtlich handelt es sich Stach zufolge zumeist dann um Telearbeit, wenn die oben genannten Merkmale erfüllt und die Tele­arbeits­bedingungen verbindlich vereinbart sind. Dann muss sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorschriften zur Telearbeit halten. „Häufig ergeben sich detailliertere Regelungen zur Durchführung des Homeoffice auch aus dem Tarif­vertrag oder einer Betriebs­vereinbarung“, so Stach.

Erfolgt die Arbeit teilweise im Betrieb und teilweise im Homeoffice, ist von alternierender Telearbeit die Rede. Im Unterschied dazu erbringt der oder die Beschäftigte die mobile Arbeit nicht an einem festen Ort. „Die Arbeit findet stattdessen zum Beispiel im Zug, beim Kunden oder im Hotel statt.“

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Was gehört zur Mindestausstattung?

Der Arbeitgeber ist in der Regel verpflichtet, den Homeoffice-Arbeits­platz auf seine Kosten ein­zurichten. Dazu gehören laut Verdi zum einen das Mobiliar und sonstige Büro­materialien. Zum anderen muss der Arbeitgeber die nötige Telek­ommunikations­technik mitsamt Hard- und Software zur Verfügung stellen. Im Einzelnen können dies beispiels­weise Computer, Telefon, Kopfhörer und Kamera sein.

„Der Arbeitgeber trägt auch die Kosten für Wartung und Reparatur“, so Stach. Den Einsatz privater Geräte kann der Arbeitgeber nicht verlangen. „Er kann dies aber - in der Praxis oft auf Wunsch des Beschäftigten - mit seinen Beschäftigten vereinbaren“, heißt es von Bundes­vereinigung der Deutschen Arbeitgeber­verbände. Unabhängig davon, ob Arbeits­mittel des Arbeit­gebers oder der Beschäftigten zum Einsatz kommen, müssen Datenschutz und Daten­sicherheit gewähr­leistet sein.

Gibt es Vorschriften, wie der Arbeitsplatz zu Hause aussehen muss?

Ebenso wie im Büro trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass Beschäftigte im Homeoffice die Unfall­verhütungs­vorschriften, die Anforderungen an die Arbeits­sicherheit und an eine ergonomische Gestaltung einhalten. Dabei kommt es auch auf ausreichend Platz sowie Lüft- und Heiz­möglichkeiten an.

„Der Arbeitgeber hat also auch im Homeoffice eine Schutz­pflicht gegenüber seinen Arbeit­nehmern“, so Stach. Theoretisch muss der Arbeitgeber daher auch zu Hause eine sogenannte Gefährdungsb­eurteilung durchführen. Etwa um Gesundheits­risiken zu ermitteln und auszuschließen.

Der Arbeitgeber habe aber kein generelles Zutritts­recht zur privaten Wohnung des Arbeit­nehmers, so Stach. „Die Un­verletzlich­keit der Wohnung ist grund­rechtlich fest­geschrieben.“ Eine Beurteilung der Wohnung unter Arbeits­schutz­aspekten ist also nur mit Zustimmung des oder der Beschäftigten möglich.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, stehen ihm bei der Ausgestaltung der Homeoffice-Regeln zwingende Beteiligungs­rechte zu. Regelt eine Betriebs­vereinbarung das Thema Homeoffice, ist diese zu beachten.

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Muss der Arbeitgeber sich an den Kosten im Homeoffice beteiligen?

Arbeitgeber und Beschäftigte können das laut Bundes­vereinigung der Deutschen Arbeitgeber­verbände individuell vereinbaren. Liegt keine Vereinbarung vor oder ergibt sich der Anspruch auf Kosten­beteiligung nicht aus dem Tarif­vertrag oder einer Betriebs­vereinbarung, kommt es Verdi zufolge auf die Gesamt­umstände an.

„Der Arbeit­nehmer hat jedenfalls dann einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung seiner zusätzlichen Kosten, wenn das Interesse des Arbeit­gebers an der Verrichtung der Arbeit im Homeoffice überwiegt“, so Stach und verweist auf die Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts zum Aufwendungs­ersatz für das häusliche Arbeits­zimmer.

Je mehr Beschäftigte ihre Arbeit im Homeoffice erbringen, desto weniger Kosten fallen im Betrieb für den Arbeitgeber an. „Deshalb besteht häufig ein Interesse des Arbeit­gebers, die Arbeit ins Homeoffice zu verlagern“, sagt Daniel Stach. Im Streitfall können Beschäftigte den Anspruch auf Aufwendungs­ersatz vor dem Arbeits­gericht durchsetzen.

Kann ich jetzt immer in den Betrieb, wenn es mir zu Hause zu kalt ist?

Das kommt darauf an. Ist Beschäftigten freigestellt, im Betrieb oder zu Hause zu arbeiten, oder beinhaltet die Home­office-Vereinbarung ein Rückkehr­recht, können sie die Arbeit grund­sätzlich auch im Betrieb verrichten. „Sinnvoll ist es in jedem Fall, eine Regelung wegen der anfallenden Kosten, etwa für Strom, Heizung, anteiliger Miete und Telefon im Homeoffice, zu treffen“, empfiehlt Stach.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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