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Arbeitsrecht | 30.03.2023

Betriebs­Ã¼bergang

Womit Arbeit­nehmer beim Betriebs­Ã¼bergang rechnen müssen

Die Auswirkungen auf das Arbeits­verhältnis und den Arbeits­vertrag

Verkaufen Arbeitgeber ihren Betrieb, haben Beschäftigte auf einmal andere Chefs oder Chefinnen an der Spitze. Doch was hat das für Auswirkungen auf das Arbeits­verhältnis und den Arbeits­vertrag?

Wird ein Betrieb verkauft, muss der neue Inhaber die bestehenden Arbeits­verhältnisse un­verändert fortführen. Darauf weist Anke Marx, Juristin bei der Arbeits­kammer des Saarlandes, in der Zeitschrift „AK-Konkret“ (Ausgabe 2/23) hin. Laut Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetz­buches trete er in die Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers ein. Betriebs­verein­barungen und Tarif­verträge können in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden.

Mitarbeiter müssen vor Wechsel schriftlich informiert werden

Beschäftigte müssen zudem schriftlich über den Zeitpunkt des Betriebs­Ã¼bergangs informiert werden, über den Grund dafür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und alle Maßnahmen, die die Beschäftigten betreffen - also etwa auch über betriebsbedingte Kündigungen, die der Käufer beabsichtigt. Anschließend haben sie einen Monat Zeit, dem Betriebs­Ã¼bergang schriftlich zu widersprechen.

Kündigung wegen Betriebsübergang ist unwirksam

Tun sie das, geht das Arbeits­verhältnis nicht auf den neuen Betriebs­inhaber über, sondern besteht mit dem bisherigen Inhaber weiter. In der Praxis heißt das aber auch: Hat dieser keine Beschäft­igungs­möglich­keit mehr für den Mitarbeiter, dann wird er in der Regel das Arbeits­verhältnis betriebs­bedingt kündigen, so Marx in dem AK-Konkret-Beitrag. Eine Kündigung wegen des Betriebs­Ã¼bergangs ist hingegen unwirksam.

Kein neuer Arbeitsvertrag notwendig

Widersprechen Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer dem Betriebs­Ã¼bergang nicht, wird ihr Arbeits­verhältnis mit dem neuen Inhaber fortgesetzt, der bestehende Arbeits­vertrag inklusive der Beschäftigungsz­eiten gilt un­verändert fort. Sie müssen also keinen neuen Vertrag mit gegebenenfalls schlechteren Bedingungen unterschreiben. Ein­vernehmliche Änderungen von Arbeits­verträgen sind aber jederzeit möglich.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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