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Grundstücksrecht und Verbraucherrecht | 22.02.2023

Grundstücks­einfriedung

Zaun, Hecke und Co: Was Eigentümer zur Einfriedung wissen sollten

Fragen und Antworten im Überblick

Ein Grundstück „einfrieden“ - viele können mit dem Begriff nichts anfangen. Dabei ist sie mancherorts vorgeschrieben, vielerorts nützlich und fast überall gern gesehen.

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Hier fängt es an und dort hört es auf: Wer ein Grundstück besitzt, will es in aller Regel auf den Zentimeter genau eingrenzen. Häufig ist in dem Zusammenhang von der Einfriedung die Rede. Worum es hierbei genau geht.

Was ist Sinn und Ziel einer Grundstückseinfriedung?

„Die Rechtsprechung stuft als Einfriedung eine Anlage an oder auf der Grundstücks­grenze ein, die ein Grundstück nach außen abschirmt“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechts­beraterin beim Immobilien­verband Deutschland. Dazu zählen sogenannte tote Ein­friedungen wie Mauern oder Zäune und die sogenannten lebenden Ein­friedungen wie Hecken.

Mit Ein­friedungen lässt sich der Privatraum beziehungs­weise das Grundstück eindeutig begrenzen. Sie bieten Sichtschutz vor neugierigen Blicken. Zudem sind sie Sicherungen gegen unbefugtes Betreten durch Mensch oder Tier. „Eine Einfriedung um das gesamte Grundstück schafft Sicherheit, wenn man selbst Kleinkinder oder Tiere hat“, so Engel-Lindner. Auch Lärm, Wind oder Straßen­schmutz lassen sich mit Ein­friedungen abwehren.

Sind Grundstückbesitzer dazu verpflichtet, eine Einfriedung vorzunehmen?

„Das ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschland. Teils gibt es eine grundsätzliche Pflicht, teilweise besteht sie nur dann, wenn der Nachbar das verlangt. Die einzelnen Bundes­länder regeln das öffentliche Nachbar­recht durch Nachbar­rechts­gesetze.

In diesen Bundes­ländern besteht eine Einfriedungs­pflicht, falls der Nachbar oder die Nachbarin es verlangt: Berlin und Brandenburg (und zwar dort, wo eine Einfriedung als ortsüblich gilt), Baden-Württemberg (in den Außen­bezirken), Hessen, Nordrhein-Westfalen, Nieder­sachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. „Manche Bundes­länder kennen eine Einfriedungs­pflicht auch gar nicht“, sagt Wagner. Dazu zählen Baden-Württemberg (Innerorts­lage), Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen.

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Was tun, wenn der Nachbar keine Einfriedung will und dafür auch gute Gründe vorbringen kann?

Sieht das jeweilige Landes­gesetz vor, dass eine Einfriedung auf Verlangen eines Nachbarn erfolgen muss, muss der andere Nachbar das akzeptieren.

Gleich­zeitig gibt es einen Anspruch auf die Beseitigung einer vorgeschriebenen Einfriedung nur unter engen Voraus­setzungen. Zum Beispiel, wenn eine Gartenmauer zwei Meter hoch ist anstelle der orts­Ã¼blichen Einfriedung von einem Meter Höhe. Ein Anspruch auf Beseitigung besteht auch dann, wenn etwa eine Mauer derart imprägniert ist, dass von ihr gesundheits­gefährdende Aus­dünstungen ausgehen. „Kein Beseitigungs- oder Abänderungsa­nspruch besteht hingegen, wenn der Nachbar die Einfriedung, die ortsüblich ist, schlicht als hässlich empfindet“, so Annett Engel-Lindner.

Darf man einen Zaun, eine Hecke oder eine Mauer direkt auf die Grundstücksgrenze setzen?

Auch das hängt maßgeblich von den Regelungen im jeweiligen Bundesland ab. „Grund­sätzlich sind aber bauliche Anlagen oder Pflanzen mit Abstand zur Grundstücks­grenze zu setzen“, sagt Julia Wagner. Wird etwas direkt auf die Grenze gesetzt, handelt es sich um eine Grenz­bebauung oder -bepflanzung, der der Nachbar zustimmen muss.

Welche Maximalhöhe ist bei der Einfriedung erlaubt?

Die Maximal­höhen und die Art der Einfriedung sind in den Bundes­ländern nicht einheitlich geregelt, wie Annett Engel-Lindner erklärt. So ist zum Beispiel in Berlin und Brandenburg - und zwar da, wo eine Einfriedung als ortsüblich gilt - ein 1,25 Meter hoher Maschen­draht­zaun zu errichten. In Sachsen-Anhalt ist es ein bis zu zwei Meter hoher Zaun und in NRW eine Mauer oder ein Zaun in einer Höhe von 1,20 Meter.

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Wie vorgehen, wenn man vermutet, dass eine Mauer oder ein Zaun falsch gesetzt wurde?

Zunächst unbedingt das Gespräch mit dem Nachbarn oder der Nachbarin suchen. Zusammen können Sie dann die Grundstücks­grenzen auf Plänen oder anhand von Grenz­steinen nach­empfinden und im Zweifel nach Lösungen suchen.

Um die Grundstücks­grenze zu ermitteln, gibt es spezielle Markierungen - sogenannte Grenzsteine. „Sie sind in der Regel aus Beton, Stein oder auch Kunststoff und tief im Boden verankert“, so Engel-Lindner. Die eigentliche Grenze ergibt sich durch die Luftlinie zwischen einem Stein und dem anderen.

Egal, wie Sie in Sachen Grundstücks­grenze mit Ihrem Nachbarn klarkommen: „Auf gerichtliche Eskalationen sollte man bestenfalls verzichten“, rät Julia Wagner. Schließlich muss man auch nach einer gerichtlichen Klärung weiterhin mit dem Nachbarn oder der Nachbarin klarkommen, und zwar friedlich.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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