[08.09.2022] Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Fortbildungskosten für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber im betrieblichen Eigeninteresse erfolgen kann, und wann die Kostenübernahme in Abgrenzung dazu als Lohnzuwendung –also einkommenssteuerpflichtiger Arbeitslohn – gewertet wird.