[24.04.2018] Mit Versäumnisurteilen haben zwei Abteilungen des Amtsgerichts Aachen am 3. April 2018 (Az. 106 C 156/17) und am 27. März 2018 (Az. 105 C 164/17) festgestellt, dass die Bausparverträge der von den ARES Rechtsanwälten vertretenen Kläger durch die Kündigungen der Aachener Bausparkasse wegen einer behaupteten Störung der Geschäftsgrundlage nach den §§ 313, 314 BGB nicht beendet worden sind.