[15.09.2015] Bei der Formulierung von Stellenanzeigen ist Arbeitgebern die sachliche Beschreibung von ausgeschriebener Tätigkeit und gesuchter Qualifikation zu empfehlen. Diskriminierende Ausschreibungen verbieten sich von vornherein. Abgelehnte Bewerber, die sich auf eine unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) veröffentlichte Stellenanzeige beworben haben, haben Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Arbeitgeber.