[04.05.2015] Bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr durften die Betroffenen bislang davon ausgehen erst bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille die Anordnung zur MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde zu erhalten. Diese Sicherheit besteht leider nicht mehr, da seitens der Gerichte § 13 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anders als bisher ausgelegt wird.