[15.04.2016] Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es bei verbraucherschützenden Widerrufsrechten nicht auf die Beweggründe des Verbrauchers für den Widerruf ankommt. Lediglich in absoluten Ausnahmefällen kann ein Rechtsmissbrauch bei Ausübung des Widerrufsrechts anzunehmen sein (Az. VIII ZR 146/15).