[08.10.2015] Die Zahlung von Mietschulden nach einer erfolgten Kündigung führt nicht nur zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung sondern auch zur Unwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung. So sieht es zumindest eine Abteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 10 C 326/14).