[26.11.2015] Erklärt ein Arbeitgeber die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin zugehen. Dies ist erst dann der Fall, wenn von ihr die Kenntnisnahme erwartet werden kann (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15).