[09.02.2016] Werden dem Verbraucher beim Abschluss eines Darlehens Sondertilgungsrechte eingeräumt, müssen diese im Falle einer vorzeitigen Darlehensablösung auch bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Januar 2016 entschieden (Az.: XI ZR 388/14).