[06.02.2017] Mit Urteil vom 22.11.2016 (Az XI ZR 187/14) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung aus Januar 2016: Gerät der Verbraucher mit der Leistung in Verzug und macht die Bank daraufhin von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so steht ihr lediglich auf den geschuldeten Betrag der Verzugszinssatz zu. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank hingegen nicht verlangen.