wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Strafrecht | 31.08.2015

„Beamtenbeleidigung“

Äußerung gegenüber einer Polizeibeamtin: „Gehen Sie nach Hause und kochen Sie ihrem Mann ein Ei“ als Beleidigung?

Umstrittene Äußerung

Wer zu einer Polizeibeamtin sagt: „Gehen Sie nach Hause und kochen Sie ihrem Mann ein Ei“ kann sich nach einem Bericht der WAZ wegen Beleidigung strafbar machen.

Die „Beamtenbeleidigung“, die es genau genommen so gar nicht gibt (vgl. Was versteht man unter einer Beamtenbeleidigung?), beschäftigt immer wieder die Gerichte. Diesmal musste sich ein Rentner aus Bochum vor Gericht verantworten. Der 69-Jährige hatte Autofahrer vor einer Tempokontrolle gewarnt. Dabei kam es zu einem Disput mit einer Polizeibeamtin. Laut Anklage soll er gegenüber der Polizistin gesagt haben: „Mit Frauen als Polizisten unterhalte ich mich nicht. Gehen Sie nach Hause und kochen Sie Ihrem Mann ein Ei.“

Freispruch in der ersten Instanz

Wegen dieser Äußerung stand der Rentner zweimal vor Gericht. In der ersten Instanz war er noch freigesprochen worden. In der zweiten Instanz wurde es für den Rentner teuer.

Für die Staatsanwaltschaft stand fest, dass die Äußerung eine strafrechtliche Beleidigung darstellte, so dass sie gegen den Freispruch in der ersten Instanz Berufung einlegte. So beschäftigte der Fall nun eine dreiköpfige Strafkammer beim Landgericht Bochum.

300,- Euro und eine Entschuldigung

Der Vorsitzende Richter wollte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 200,- Euro einstellen. Doch der Staatsanwaltschaft war das zu wenig. Sie verlangte 300,- Euro und eine Entschuldigung bei der Polizeibeamtin.

Der Angeklagte beugte sich, bedauerte seine Äußerung und akzeptierte die Geldauflage, woraufhin des Landgericht den Fall einstellte.

Siehe auch:

Quelle: WAZ/DAWR/pt
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1011

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1011
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!