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Verwaltungsrecht | 08.05.2018

Zins­forderungen

Antrag abgelehnt: Mann will per Gericht drei Cent eintreiben

„Prinzip des Rechthabens“ laut Verwaltungs­gericht nicht schutzwürdig

Weil er bei der Stadt Neustadt an der Weinstraße 0,03 Euro Zinsen eintreiben wollte, hat ein Mann das örtliche Verwaltungs­gericht angerufen - allerdings vergeblich.

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Man dürfe das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen, geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Gerichts hervor. Dem Mann gehe es nicht um wirtschaftliche Interessen, sondern um das „Prinzip des Rechthabens“. Dies sei jedoch nicht schutzwürdig. Außerdem habe er seinen Antrag verfrüht gestellt.

0,03 Euro für verspäteter Portoerstattung von der Kommune

Nach Angaben eines Gerichts­sprechers hatte der Mann im Frühjahr 2012 in einer ordnungs- und polizei­rechtlichen Angelegenheit ein vorläufiges Rechts­schutz­verfahren gegen die Kommune geführt. Weil sie seine Forderung erfüllte, wurde das Verfahren eingestellt. Fünfeinhalb Jahre später - im Dezember 2017 - machte er im Zusammenhang mit dem Verfahren Porto­ausgaben von 2,91 Euro geltend, die die Stadt - nach einer ersten fehl­geleiteten Über­weisung - im vergangenen April seinem Konto gut­schreiben ließ. Der Mann bestätigte den Eingang des Geldes, monierte aber, dass noch Zinsen von 0,03 Euro ausstünden. „Diese mache er weiterhin geltend“, so das Gericht.

0,03 Euro rechtfertigen nicht Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz

Die Richter kamen zu dem Schluss, dem Antrag fehle das nötige Rechts­schutz­interesse. Zwar gewährleiste das Grundgesetz einen möglichst lücken­losen richterlichen Rechts­schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Schutz­suchende dürfe das Gericht aber nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Bei 0,03 Euro handele es sich um einen so geringen Wert, dass die Inanspruch­nahme von gerichtlichem Rechts­schutz nicht mehr gerechtfertigt erscheine.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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