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Strafvollzugsrecht | 27.10.2015

Justizvollzug

Sicherheitsrisiko Weihnachtsmann: Gefängnisleitung gibt Paket mit Schokoladen-Weihnachtsmann nicht heraus

Gefahr von Drogen- und Waffenschmuggel in Schoko-Hohlkörpern

Ein Gefängnisaufenthalt ist kein Zuckerschlecken: Ein Sicherungsverwahrter der JVA Rosdorf hat auf Herausgabe eines Schokoladen-Weihnachtsmanns, den ihm seine Eltern ins Gefängnis geschickt hatten, geklagt. Die Gefängnisleitung hatte die Schokolade wegen Sicherheitsbedenken zurückgehalten. Der Schmuggel von Drogen und gefährlichen Gegenständen ist ein großes Problem im Gefängnisalltag.

Im Gefängnis wird manchmal der härteste Kerl zum zuckersüßen Schleckermäulchen. Dabei kann es zu Kollisionen mit den Sicherheitsbestimmungen des Justizvollzugs kommen. Denn das Angebot im Gefängnisshop ist limitiert, und Paketsendungen sind streng reglementiert.

Landes-Justizvollzugsgesetze regeln Paketsendungen an Gefangene

So dürfen gemäß § 34 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes Gefangene zwar in angemessenem Umfang Pakete empfangen. Diese dürfen jedoch Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, nicht enthalten.

Pakete werden bei Eingang in der Vollzugsanstalt geöffnet und vom Sicherheitspersonal kontrolliert. In dem Fall des Rosdorfer Insassen fiel den Beamten ein Schoko-Weihnachtsmann auf, den sie nicht ausreichend kontrollieren konnten und deshalb zurückhielten.

Drogenschmuggel im Gefängnis

Denn bei solchen Schokoladenfiguren besteht die Gefahr, dass im Inneren des Hohlkörpers ein verbotener Gegenstand versteckt wird, um diesen ins Gefängnis zu schmuggeln. Insbesondere der Schmuggel mit Drogen, Waffen und SIM-Karten ist ein großes Problem im deutschen Justizvollzug.

Röntgenbild liefert kein klares Ergebnis

Die Beamten gaben sich mit ihrer Kontrolle durchaus Mühe. Jedoch lieferte eine Röntgenuntersuchung der Schokolade kein klares Ergebnis, da beim Röntgen nur eine organische Masse dargestellt wird und nicht erkennbar ist, ob die Schokolade mit anderen Stoffen angereichert oder ausgetauscht wurde. Die Untersuchung durch einen Rauschgiftspürhund kam aus hygienischen Gründen nicht in Betracht.

Klage vor dem Landgericht Göttingen

Die Gefängnisleitung gab den Schoko-Weihnachtsmann folglich nicht an ihren Insassen heraus. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Landgericht Göttingen (Az. 62 StVK 18/15) folgte der Argumentation der Gefängnisleitung, wonach die bloße Kontrolle des ungeöffneten Pakets durch den Rauschgiftspürhund und das Röntgengerät nicht ausreichend ist, um das Einschmuggeln insbesondere von Drogen zu verhindern.

Pragmatische Lösung

Am Anfang mag das Wort sein - am Ende war es aber einmal mehr die schlichte Tat, die ein ganz pragmatisches Ergebnis lieferte: Der Sicherungsverwahrte zerdrückte im Prozess vor Wut die Schokoladenfigur. Da dadurch der gefährliche Hohlkörper beseitigt wurde, konnte er die Schokolade letztlich doch behalten und verzehren.

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