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Verwaltungsrecht und Waffenrecht | 21.02.2019

Waffen­besitz­karten­entzug

VG München: Vom Hund angeschossener Jäger verliert Waffen­besitz­karte und Jagdschein

Unzuverlässig im Umgang mit Schuss­waffen recht­fertigt Entzug der Waffen­besitz­karte

(Verwaltungsgericht München , Urteil vom 19.02.2019, Az. M 7 K 17.1943)

„Hund beißt Mann“ ist selten eine Schlagzeile wert - anders sieht das aus bei „Hund schießt auf Mann“. Ein kurioser Fall am Verwaltungs­gericht München.

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Nachdem sein Hund auf ihn „geschossen“ hat, ist ein Jäger sein Gewehr los. Das Verwaltungs­gericht München wies mit Urteil die Klage des Mannes gegen den Entzug seiner Waffen­besitz­karte ab. Hintergrund ist ein kurioser Vorfall aus dem November 2016 im Jagdrevier des Klägers in der Gemeinde Oßling in Sachsen, wo er eine Fischzucht betreibt.

Hund löste Schuss aus ungesicherter Jagdwaffe aus

Damals soll der Hund des Mannes im Auto einen Schuss aus dem Jagdgewehr ausgelöst haben. Der Jäger, der sich gerade mit einer Passantin unterhielt, wurde am Arm verletzt. Das Landratsamt Pfaffen­hofen an der Ilm in Bayern, in dessen Zuständigkeits­gebiet der Mann seinen Haupt­wohnsitz hat, entzog ihm daraufhin die Waffen­besitz­karte, auch sein Jagdschein wurde nicht verlängert. Denn Jäger dürfen Waffen nicht schuss­bereit (also teilweise oder vollständig geladen) in ihrem Auto transportieren.

Kläger erweist sich als unzuverlässig im Umgang mit Schusswaffen

Das Gericht teilte die Ansicht des Landrats­amtes, dass der Kläger nicht zu­verlässig genug sei, um eine Schusswaffe zu kaufen oder zu besitzen, „weil anzunehmen ist, dass er mit Waffen oder Munition auch künftig nicht vorsichtig umgehen wird“.

Gericht: Jäger hat „elementare Pflicht“ verletzt

Der Transport einer geladenen Waffe im Auto bedeute immer Gefahr -„was insbesondere für Pirsch­fahrten gilt“, wie das Gericht mitteilte. Denn solche Fahrten führten oft durch unwegsames Gelände, was - ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes - die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass sich versehentlich ein Schuss löst. Der Jäger habe somit eine „elementare Pflicht“ verletzt. „Allein etwas ungewöhnliche oder „atypische“ Umstände vermögen dies nicht zu relativieren oder recht­fertigen.“

Nach der mündlichen Verhandlung im Februar hatte der Kläger noch vergeblich versucht, sich mit dem Landratsamt zu einigen. Er kann jetzt aber noch eine Instanz weiter­ziehen und Berufung beim Bayerischen Verwaltungs­gerichts­hof beantragen (Az.: M 7 K 17.1943).

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Kein Einzelfall

So kurios der Fall auch ist, er ist nicht der einzige seiner Art. Im November vergangenen Jahres wurde bekannt, dass ein 74 Jahre alter Hunde­besitzer im US-Bundesstaat Texas von seinem Tier mit einer Flinte angeschossen und verletzt wurde.

Der Mann hatte in der Wüste bei Las Cruces Prärie­hasen gejagt und wollte mit seinem Pickup-Wagen nach Hause fahren, wie die Lokal­zeitung „Las Cruces Sun News“, ein Ableger der „USA Today“, berichtete. Die Schusswaffe lag laut dem Bericht geladen auf dem Rücksitz, als sich der Rottweiler-Mischling Charlie mit dem Fuß im Abzug verfing. Der Schuss traf den Mann durch die Lehne des Fahrer­sitzes in die Brust. Im Januar 2018 war ein Jäger in Russland ums Leben gekommen, nachdem sein Hund einen Schuss ausgelöst hatte.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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