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Schadensersatzrecht | 25.03.2019

Entschädigung

Witz mit Folgen: Airline lässt Gast für „bombigen Urlaub“ stehen

Reisender hat Anspruch auf Entschädigung von gut 1.400 Euro

(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2019, Az. 42 C 310/18)

Die Vorfreude auf einen „bombigen Urlaub“ reicht nicht, um einen Reisenden von seinem Flug auszuschließen. Das hat das Düsseldorfer Amtsgericht entschieden und einem Reisenden aus Bosau (Schleswig-Holstein) Anspruch auf gut 1.400 Euro Entschädigung zugesprochen (Az: 42 C 310/18).

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Falsche Antwort auf Reisezweck

Eine Fluggesellschaft hatte den Passagier in Düsseldorf stehen lassen, weil dieser beim Check-in auf die Frage nach dem Reisezweck geantwortet hatte, er wolle einen „bombigen Urlaub“ haben. Obwohl der Mann noch mehrfach beteuerte, „bombig“ im Sinne von „toll“ gemeint zu haben, durfte er nicht mitfliegen.

Passagier hatte Flug nach Florida gebucht

Er hatte einen Flug in den US-Bundesstaat Florida gebucht. Offen blieb, ob die Airline Rück­sprache mit den amerikanischen Behörden gehalten hatte. Zum Prozess war kein Vertreter der Airline erschienen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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