Anspruch auf Sonderurlaub bei Heirat?
Nicht immer geht der Wunschtermin für die kirchliche oder standesamtliche Hochzeit in Erfüllung, so dass das Brautpaar in spe auf einen Wochentag ausweichen muss, an dem es normalerweise arbeiten müsste. Zeit, sich Gedanken zu machen, wie man für den Tag frei nimmt und ob es dafür einen Extra-Tag Urlaub gibt. Denn sich nur für die Trauung selbst freistellen zu lassen und danach gleich wieder zur Arbeit hetzen, ist doch eher unromantisch. Für Arbeitnehmer, die regulär am Wochenende arbeiten müssen, wie beispielsweise in der Gastronomie und Hotellerie üblich, stellt sich dieses Problem auch bei einem Hochzeitstermin am Wochenende.
Sonderurlaub am Hochzeitstag
Arbeitnehmer und Beamte haben für den Hochzeitstag ein Recht auf Einräumung von einem Tag Sonderurlaub. Der Sonderurlaub wird unter Fortzahlung des Arbeitslohns gewährt und nicht vom Jahresurlaub abgezogen. Es ist ein zusätzlicher Tag Urlaub.
§ 616 BGB: Gerneralklausel für den Sonderurlaub
Dies regelt § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach können Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von ihrer Arbeit fernbleiben, wenn sie durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind. In dieser Zeit erhalten sie weiter ihren Arbeitslohn. Entsprechende Regelungen gelten auch für Beamte.
Regelungen zum Sonderurlaub in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
Der Anspruch auf Sonderurlaub für die Hochzeit kann auch individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden. Entsprechende Regelungen finden sich ferner in vielen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst nennt die Hochzeit zwar nicht ausdrücklich als Grund für Sonderurlaub – so wie § 616 BGB, der ebenfalls die Hochzeit nicht explizit erwähnt. Die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können sich aber – wie ihre Kollegen aus der Privatwirtschaft – auf die Auslegung der Regelungen durch die Rechtsprechung berufen.
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
Die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sieht in der kirchlichen wie standesamtlichen Hochzeit gleichermaßen einen ausreichenden Grund für einen Tag Sonderurlaub. Die Kinder eines Ehepaares, das die Goldene Hochzeit feiert, haben sogar Anspruch auf Einräumung eines Tages Sonderurlaub zur Teilnahme an der Feier ihrer Eltern.
Eine Einschränkung gilt allerdings: Befindet sich der Arbeitnehmer zum Hochzeitszeitpunkt ohnehin in seinem regulären Erholungsurlaub, ist er wegen Krankheit arbeitsunfähig krankgeschrieben oder befindet sich gerade in Elternzeit, so besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen Sonderurlaubstag.
§ 616 BGB: Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
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