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Strafrecht | 29.05.2017

Strafanzeige erstatten

Die Strafanzeige: Wie kann man Strafanzeige erstatten?

Unter welchen Voraussetzungen kann man eine Strafanzeige erstatten und was muss man dabei beachten?

Wer Kenntnis von einer Straftat erlangt, kann Strafanzeige erstatten. Die Strafanzeige bewirkt, dass die Strafverfolgungsbehörden von dem möglicherweise einen Straftatbestand erfüllenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden. Die Behörden müssen aufgrund des in Deutschland geltenden Legalitätsprinzips solchen Hinweisen auf Straftaten nachgehen und ein Strafermittlungsverfahren einleiten, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt und es sich bei der Straftat nicht um ein absolutes Antragsdelikt handelt, dessen Verfolgung vom Willen des Geschädigten abhängt.

Eine Strafanzeige kann jedermann erstatten, der Kenntnis von einem entsprechenden strafbaren Sachverhalt erlangt. Dabei muss es sich weder um das Opfer der Straftat noch um eine sonstwie von der Straftat betroffene Person handeln. Um eine Anzeige erstatten zu können, muss man die Straftat auch nicht mit eigenen Augen beobachtet haben. Strafanzeige kann vielmehr jedermann erstatten, der – auf welche Weise auch immer – Kenntnis von einem entsprechenden möglicherweise einen Straftatbestand erfüllenden Sachverhalt erlangt hat. Es ist gleichgültig, wodurch diese Kenntnis erlangt wurde – ob nun durch eigene Beobachtung, durch Lesen von Dokumenten, aus denen sich Hinweise auf die Straftat ergeben, oder vom Hörensagen, bei dem man (zufällig) mithört, wie jemand anderes über die Straftat spricht.

Die Anzeigeerstattung durch Privatpersonen

Wer Strafanzeige erstattet, muss die angezeigte Tat auch nicht beweisen können. Die Ermittlung und Aufklärung von Straftaten ist Sache des Staates – namentlich der Staatsanwaltschaft und der Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Es ist also keine vollständige Kenntnis des strafbaren Geschehens erforderlich, um Strafanzeige zu erstatten zu können.

Wer Strafanzeige erstattet, muss allerdings genau darauf achten, dass er bei der Wahrheit bleibt und ausschließlich das mitteilt, was er selbst weiß. Der Anzeigeerstatter kann also mit den Strafverfolgungsbehörden den eigenen Kenntnisstand teilen, sollte sich aber wirklich auf die nackten Tatsacheninformationen beschränken, ohne sie moralisch oder strafrechtlich zu werten. Vor allem dürfen Informationen nicht durch Mutmaßungen ergänzt werden. Die Anzeige ist auf die eigenen Wahrnehmungen zu beschränken. Wer ein Geschehen nicht vollständig mitbekommen hat, muss dies auch so sagen.

Staatsanwalt eröffnet Ermittlungsverfahren bei Anfangsverdacht

Denn wer lediglich seine Wahrnehmungen von einem Geschehen bzw. die ihm vorliegenden Informationen zu einem Sachverhalt neutral den Strafverfolgungsbehörden weitergibt, hat das Recht auf seiner Seite. Es ist die Staatsanwaltschaft, die aufgrund dieser Informationen entscheidet, ob ein Ermittlungsverfahren eröffnet und ob und in welcher Weise weiter ermittelt wird, um eine Straftat aufzuklären. Wer in der falschen Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt eine Straftat erfülle, Strafanzeige erstattet und dabei lediglich die wahrgenommenen Informationen weitergibt, braucht nicht den Vorwurf einer falschen Verdächtigung zu fürchten.

Falsche Verdächtigung ist strafbar

Denn die Staatsanwaltschaft entscheidet darüber, ob ein bestimmtes Geschehen die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gebietet, weil möglicherweise eine Straftat verwirklicht wurde. Wer jedoch Strafanzeige erstattet und dabei den Strafverfolgungsbehörden falsche Informationen zukommen lässt oder jemand anderen wider besseres Wissen einer Straftat in der Absicht, behördliche Verfahren oder Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen, verdächtigt, macht sich seinerseits strafbar, und zwar der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB (Strafgesetzbuch).

Wer Anzeige erstattet, sollte also unbedingt davon absehen, einen bestimmten Sachverhalt zu bewerten und den Behörden mitzuteilen, dass Anzeige wegen dieser oder jener Straftat erstattet werde. Vielmehr sollte ausschließlich der in Rede stehende Sachverhalt mitgeteilt werden und beantragt werden, dies auf die strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen bzw. sollte Anzeige wegen aller in Frage kommenden Tatbestände erstattet werden.

Es ist dann Sache der Strafverfolgungsbehörden, die ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen rechtlich zu bewerten und die sich daraus ergebenden Schlüsse wie beispielsweise die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt, zu ziehen.

Wie kann Strafanzeige erstattet werden?

Die Erstattung einer Strafanzeige ist recht unkompliziert möglich. Für die Strafanzeige gibt es keine festen Formvorschriften. Gemäß § 158 Absatz 1 StPO (Strafprozessordnung) kann die Strafanzeige „bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden“. Wenn es sich bei dem Anzeigenerstatter um den Verletzten des angezeigten Sachverhalts handelt, so müssen die Behörden ihm auf Antrag den Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigen. Ein Verletzter, der nicht ausreichend Deutsch sprechen kann, hat gemäß § 158 Absatz 4 StPO Anspruch auf „die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen“.

Die Online-Strafanzeige: Strafanzeige bei der Polizei online stellen

In vielen Bundesländern kann die Strafanzeige mittlerweile auch über das Internet erstattet werden. Eine solche Online-Strafanzeige ist derzeit in allen Bundesländern außer Bayern, Bremen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und dem Saarland möglich. Mit dieser Form der Kommunikation über das Internet wird die Hemmschwelle zur Erstattung einer Strafanzeige deutlich heruntergesetzt – einfach weil es so einfach ist, bequem von zu Hause aus die entsprechenden Internetseiten der Bundesländer anzuklicken und die dort eingerichteten Online-Anzeigeformulare auszufüllen. Gerade weil dies so einfach ist, sollte sich jeder, der mit dem Gedanken spielt, eine Strafanzeige zu erstatten, vergegenwärtigen, dass er mit der Strafanzeige möglicherweise die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person bewirkt und damit in deren Rechte eingreift. Eine falsche Verdächtigung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat – auch, wenn die falsche Verdächtigung mal eben schnell im Wege der Online-Strafanzeige den Behörden übermittelt wurde.

Ist man zur Strafanzeige verpflichtet, oder ist die Anzeige freiwillig?

Als Privatperson muss man Straftaten, die bereits begangen wurden, nicht anzeigen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige. Anders sieht dies nur bei den staatlichen Ermittlungsbehörden aus. Polizisten sind gemäß § 163 StPO verpflichtet, im Dienst alle Straftaten anzuzeigen, von denen sie Kenntnis erlangen. Auch Staatsanwälte müssen jede Straftat, die sie im Dienst wahrnehmen, zur Strafanzeige bringen, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt. Eine Ausnahme bilden die sogenannten reinen Antragsdelikte. Das sind solche Straftaten, bei denen die Behörden nur auf Antrag des betroffenen Opfers ein Ermittlungsverfahren einleiten, wie etwa beim Hausfriedensbruch oder der Beleidigung.

Anzeigepflichten von Polizei und Staatsanwaltschaft

Umstritten ist, ob Polizisten und Staatsanwälte auch tätig werden und Strafanzeige erstatten müssen, wenn sie privat unterwegs sind und zufällig von einer Straftat erfahren. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass zumindest dann eine Anzeigepflicht besteht, wenn es um gravierende Straftaten geht, die die öffentliche Sicherheit besonders gefährden.

Geplante Verbrechen müssen angezeigt werden

Anders als bei bereits in der Vergangenheit begangenen Straftaten besteht für jedermann eine Anzeigepflicht bei Kenntnis von für die Zukunft geplanten besonders schweren Verbrechen. Die von dieser besonderen Anzeigepflicht betroffenen Straftaten sind in § 138 StGB genau benannt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer „von dem Vorhaben oder der Ausführung“ der in § 138 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 StGB genannten Verbrechen „zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen“. Bei den anzeigepflichtigen geplanten Straftaten handelt es sich um Verbrechen wie Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Landesverrat.

Auch Angehörige müssen geplante Verbrechen nach § 138 StGB anzeigen

Diese Anzeigepflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, in welchem Verhältnis man zu dem potentiellen Straftäter steht. Im Fall des § 138 StGB muss auch gegen die eigenen Angehörigen Strafanzeige erstattet werden. Von der Strafbarkeit der Nichtanzeige dieser geplanten Straftaten gibt es wiederum einige Ausnahmen in § 139 StGB, wonach beispielsweise der Anzeigeverpflichtete straffrei ausgeht, wenn die zunächst geplante Straftat später gar nicht versucht wurde.

Von der Anzeigepflicht befreit sind grundsätzlich auch Strafverteidiger aufgrund ihrer Schweigepflicht. Auch sie müssen lediglich schwere Verbrechen gemäß § 138 StGB anzeigen. Lediglich für Geistliche macht das Gesetz eine absolute Ausnahme von jeglicher Anzeigeverpflichtung: Gemäß § 139 Absatz 2 StGB ist ein Geistlicher „nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist“. Das Beichtgeheimnis ist damit vollständig gewahrt.

§ 158 Strafprozeßordnung (StPO): Strafanzeige; Strafantrag

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder

2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

§ 138 Strafgesetzbuch (StGB): Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. (weggefallen) 2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,

5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),

6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder

8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder

2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 164 Strafgesetzbuch (StGB): Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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