Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, man sich also dort pflegeversichern muss, wo man auch krankenversichert ist - egal ob gesetzlich oder privat.
Bei der gesetzlichen Pflichtversicherung werden die monatlichen Beiträge ausschließlich anhand des Einkommens ermittelt, wobei auch hier die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,05 % des Bruttoeinkommens bzw. 3,4 % für kinderlose Arbeitnehmer (welche das 23. Lebensjahr vollendet haben), wobei der Arbeitgeber nur die Hälfte des Basisbeitrages von 3,05 % übernimmt.
Im Freistaat Sachsen müssen alle Arbeitnehmer einen um 0,5% erhöhten Beitrag zahlen, um den Erhalt des Buß- und Bettags als gesetzlichen Feiertag auszugleichen. An diesem Zusatzbeitrag beteiligen sich die Arbeitgeber nicht.
Hierbei werden nur Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von 4.987,- EUR berücksichtigt.