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Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie an der sich viele Familiengerichte orientieren, wenn es darum geht den Unterhalt für Kinder festzulegen.

Herausgegeben wird die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf, in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag.

Zuletzt wurden die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024 erhöht.

In der Regel erfolgt jedes Jahr zum 1. Januar eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle, also als Nächstes wahrscheinlich zum 01.01.2025.

Kindergeld

Kindergeld ab 01.01.2023
nach Anzahl der Kinder
diagramA
1. Kind250,- EUR
2. Kind250,- EUR
3. Kind250,- EUR
4. und jedes weitere Kind250,- EUR
Kindergeld ab 01.01.2025
nach Anzahl der Kinder
diagramA
1. Kind255,- EUR
2. Kind255,- EUR
3. Kind255,- EUR
4. und jedes weitere Kind255,- EUR

Das Kindergeld ist eine steuerliche Ausgleichszahlung und Bestandteil des Familienleistungsausgleichs. Es soll als Steuervergütung zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer dienen, sowie darüber hinaus die Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder von Geburt an sichern.

Das Kindergeld wurde in den letzten Jahren regelmäßig erhöht, obwohl es dafür keine gesetzlich festgelegte Regelmäßigkeit gibt.

Seit dem 01.01.2023 beträgt das Kindergeld mindestens 250,- EUR pro Kind. Mit dem 01.01.2025 wird sich das Kindergeld auf mindestens 255,- EUR pro Kind erhöhen.

Eine ausführliche Übersicht mit allen Kindergeldsätzen der letzten Jahre finden Sie hier.

Regelsatz bei Grundsicherung bzw. Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Regelsatz 2024
nach Regelsatzstufen
tableA
1563,- EUR
2506,- EUR
3451,- EUR
4471,- EUR
5390,- EUR
6357,- EUR

Als Grundsicherung wird in Deutschland eine Sozialleistung bezeichnet, die nicht dem Sozial­versicherungs­system (u.a. Renten­versicherung und Arbeits­losen­versicherung) angehört, sondern aus Steuergeldern finanziert wird.

Entsprechend dem Sozialgesetzbuch (SGB) unterscheidet man in

  • Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe (SGB XII)
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
    • Arbeitslosengeld II (Alg II)
    • für Nichterwerbstätige (Kinder, Partner) Sozialgeld

Das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) regelt die Höhe der Sozialhilfe in Deutschland und wird entsprechend dem SGB II in entsprechender Weise auch für die Anpassung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugrunde gelegt.

Man unterscheidet bei der Grundsicherung 6 Regelbedarfsstufen, je nach Alter und Lebenssituation des Bedürftigen. Alleinstehende Erwachsene (Regelsatzstufe 1) erhalten derzeit 563,- EUR, wohingegen gemeinsam lebende Partner nur 506,- EUR erhalten (Regelsatzstufe 2).

Eine ausführliche Tabelle mit allen Regelsätzen finden Sie hier.

steuerlicher Grundfreibetrag

Grundfreibetrag
diagramA
20178.820,- EUR
20189.000,- EUR
20199.168,- EUR
20209.408,- EUR
20219.744,- EUR
202210.347,- EUR
202310.908,- EUR
202411.604,- EUR
202512.084,- EUR

Der Grundfreibetrag stellt den Betrag dar, der als das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird.

Der Grundfreibetrag wurde für 2024 um 696,- EUR auf 11.604,- EUR angehoben. Für 2025 wird er sich um 480,- EUR auf 12.084,- EUR erhöhen.

Eine Tabelle mit der Entwicklung des Grundfreibetrags finden Sie hier.

Krankenversicherung (KV)

Krankenversicherung 2024
Beitragssatz14,6 %
Beitrags­bemessungs­grenze5.175,- EUR
Krankenversicherung 2025
Beitragssatz14,6 %
Beitrags­bemessungs­grenze5.512,- EUR

Die meisten Einwohner in Deutschland haben die Pflicht sich über eine Krankenkasse in gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) zu versichern und dafür monatlich einkommens­abhängige Beiträge zu entrichten. Begrenzt werden diese Beiträge übrigens durch die sogenannte Beitrags­bemessungs­grenze.

Wer nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung ist, kann sich entweder privat versichern oder muss freiwillig in die gesetzliche Kranken­versicherung eintreten.

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt derzeit 14,6 % des Bruttoeinkommens, wobei der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten übernimmt.

Hierbei werden nur Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von 5.175,- EUR berücksichtigt.

2025 wird der Beitragssatz unverändert bei 14,6 % belassen, hierbei wird die Bemessungsgrenze auf 5.512,- EUR erhöht.

Pflegeversicherung (PV)

Pflegeversicherung 2024
Beitragssatz3,4 %
... für Kinderlose4,0 %
Beitrags­bemessungs­grenze5.175,- EUR
Pflegeversicherung 2025
Beitragssatz3,6 %
... für Kinderlose4,2 %
Beitrags­bemessungs­grenze5.512,- EUR

Die Pflege­versicherung ist eine Pflicht­versicherung zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass die Pflege­versicherung der Kranken­versicherung folgt, man sich also dort pflegeversichern muss, wo man auch krankenversichert ist - egal ob gesetzlich oder privat.

Bei der gesetzlichen Pflicht­versicherung werden die monatlichen Beiträge anhand des Einkommens ermittelt, wobei auch hier die Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Kranken­versicherung gilt. Grundsätzlich werden die Beiträge paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.

Der gesetzliche Beitragssatz ist zum 01.01.2024 unverändert bei 3,4 % des Bruttoeinkommens geblieben. Zum 01.01.2024 ist die Beitragsbemessungsgrenze, welche den Beitrag nach oben begrenzt, von monatlich 4.987,- EUR auf 5.175,- EUR erhöht worden.

Alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen ab dem 24. Lebensjahr grundsätzlich einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 % (also aktuell 4,0 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze) entrichten. Ausnahmen gibt es für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sowie Bezieher/-innen von Bürgergeld entsprechend dem SGB II.

Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Arbeitslosenversicherung (AV)

Arbeitslosen­versicherung 2024
Beitragssatz2,6 %
Beitrags­bemessungs­grenze (WEST)7.550,- EUR
Beitrags­bemessungs­grenze (OST)7.450,- EUR
Arbeitslosen­versicherung 2025
Beitragssatz2,6 %
Beitrags­bemessungs­grenze8.050,- EUR

Die gesetzliche Arbeitslosen­versicherung hat das vorrangige Ziel, arbeitssuchenden Bürgern während ihrer Arbeitssuche das Einkommen zu sichern.

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung in Deutschland ist in erster Linie eine Pflicht­versicherung für abhängige Beschäftige und wird über einkommens­abhängige, monatliche Beiträge finanziert. Begrenzt werden die Beiträge über die entsprechende Beitrags­bemessungs­grenze.

Der Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosen­versicherung beträgt derzeit 2,6 % des Bruttoeinkommens, wobei der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten übernimmt.

Hierbei werden in Westdeutschland nur Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von 7.550,- EUR bzw. in Ostdeutschland bis 7.450,- EUR berücksichtigt.

2025 wird der Beitragssatz unverändert bei 2,6 % belassen, hierbei wird die Bemessungsgrenze auf 8.050,- EUR erhöht.

Rentenversicherung (RV)

Rentenversicherung 2024
Beitragssatz18,6 %
Beitrags­bemessungs­grenze (WEST)7.550,- EUR
Beitrags­bemessungs­grenze (OST)7.450,- EUR
Rentenversicherung 2025
Beitragssatz18,6 %
Beitrags­bemessungs­grenze8.050,- EUR

Die gesetzliche Renten­versicherung in Deutschland dient vorwiegend der Altersvorsorge von abhängige Beschäftigten. Wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, haben Versicherte und ihre Hinterbliebenen einen Anspruch auf Rentenzahlungen. Neben Altersrenten werden auch Renten bei verminderter Erwerbs­fähigkeit und Renten an Hinterbliebene, sowie Leistungen zur Rehabilitation (bspw. Kuren) erbracht.

Finanziert werden die Leistungen durch die einkommens­abhängigen, monatlichen Beiträge der Beitragszahler. Auch bei der Renten­versicherung gibt es eine Beitrags­begrenzung über eine entsprechende Beitrags­bemessungs­grenze

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 % des Bruttoeinkommens, wobei der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten übernimmt.

Hierbei werden in Westdeutschland nur Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von 7.550,- EUR bzw. in Ostdeutschland bis 7.450,- EUR berücksichtigt.

2025 wird der Beitragssatz unverändert bei 18,6 % belassen, hierbei wird die Bemessungsgrenze auf 8.050,- EUR erhöht.

Insolvenzgeldumlage

Umlagesatz
20170,09 %
20180,06 %
20190,06 %
20200,06 %
20210,12 %
20220,15 %
20230,06 %
20240,06 %

Als monatlich von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage, dient die Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) in Deutschland dazu, die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes aufzubringen.

Die Insolvenzgeldumlage wurde am 1.1.2024 bei 0,06 belassen.

Künstler­sozial­versicherung

Abgabesatz
20174,8 %
20184,2 %
20194,2 %
20204,2 %
20214,2 %
20224,2 %
20235,0 %
20245,0 %
20255,0 %

Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland ermöglicht die Künstlersozialversicherung (KSV) freischaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt 5,0 %.

Nach dem aktuellen Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt hat, bleibt der Abgabesatz auch 2025 unverändert bei 5,0 %.

Mindestlohn

Mindestlohn in Deutschland
bis 31.12.20188,84 EUR
bis 31.12.20199,19 EUR
bis 31.12.20209,35 EUR
bis 30.06.20219,50 EUR
bis 31.12.20219,60 EUR
bis 30.06.20229,82 EUR
bis 30.09.202210,45 EUR
bis 31.12.202312,- EUR
derzeit12,41 EUR
ab 01.01.202512,82 EUR

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) wurde zum 1. Januar 2015 in Deutschland ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten eingeführt.

Die Höhe des Mindestlohnes wird in der Regel alle 2 Jahre durch die neunköpfige Mindestlohnkommission (welche die Bundesregierung alle fünf Jahre neu beruft) neu festgesetzt.

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland liegt aktuell bei 12,41 Euro.

Zum 01. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro steigen.

Pfändungsfreibetrag

Den Pfändungsfreibetrag darf ein Schuldner trotz Pfändung behalten, damit diesem und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung steht.

Die aktuell in Deutschland gültige Pfändungstabelle trat am 01.07.2024 in Kraft. Der minimale Pfändungsfreibetrag liegt demnach aktuell bei 1.499,99 EUR.

Die individuelle Höhe des Pfändungsfreibetrags lässt sich aus der Pfändungstabelle ablesen, wobei man das monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen des Schuldners und ggf. anfallende Unterhaltspflichten zugrunde legt.

Einfacher ist es, wenn Sie einen Pfändungsrechner nutzen.

Basiszinsatz

Basiszinsatz
ab 01.01.2017-0,88 %
ab 01.07.2017-0,88 %
ab 01.01.2018-0,88 %
ab 01.07.2018-0,88 %
ab 01.01.2019-0,88 %
ab 01.07.2019-0,88 %
ab 01.01.2020-0,88 %
ab 01.07.2020-0,88 %
ab 01.01.2021-0,88 %
ab 01.07.2021-0,88 %
ab 01.01.2022-0,88 %
ab 01.07.2022-0,88 %
ab 01.01.20231,62 %
ab 01.07.20233,12 %
ab 01.01.20243,62 %
ab 01.07.20243,37 %

In Deutschland versteht man unter dem Basiszinssatz einen variablen Zinssatz, der für die Bewertung von Kapitaldienstleistungen (bspw. Zinsansprüche bei Zahlungsverzug) dient. Er wird jeweils zum 1. Januar bzw. 1. Juli eines Kalenderjahres von der Deutschen Bundesbank nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank neu berechnet und amtlich bekannt gemacht.

Der amtliche Basiszinssatz wurde zuletzt am 01.07.2024 festgelegt und beträgt seit dem 3,37 %.

EEG-Umlage

EEG-Umlage
diagramA
ab 01.01.20166,354 ct/kWh
ab 01.01.20176,880 ct/kWh
ab 01.01.20186,792 ct/kWh
ab 01.01.20196,405 ct/kWh
ab 01.01.20206,756 ct/kWh
ab 01.01.20216,500 ct/kWh
ab 01.01.20223,723 ct/kWh
ab 01.07.20220,- ct/kWh

Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert. Um dies für die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien (bspw. Offshore Windparks, Photovoltaik-, Biomasse-, Wasserkraft- oder Geothermie-Anlagen) wirtschaftlich interessant zu machen, wird ihnen für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz eine festgelegte Vergütung gewährt. Wenn die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den eingespeisten Strom an der Strombörse verkaufen und die erzielten Einnahmen nicht die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze abdecken, wird den ÜNB der Differenzbetrag erstattet.

Dieser Differenzbetrag wird durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt, welche grundsätzlich alle Stromverbraucher als Teil des Strompreises bezahlen müssen.

Die Höhe der EEG-Umlage wird durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt und beträgt für 2022 0,- Eurocent pro kWh..

Eine ausführliche Übersicht mit allen Sätzen der EEG-Umlage aus den letzten Jahren finden Sie hier.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist die Entschädigung für immaterielle Schäden in Geld und kann in gesetzlich geregelten Fällen verlangt werden (§ 253 BGB). Neben Verletzungen der Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung und der Persönlichkeits­rechte bestehen Schmerzensgeldansprüche insbesondere bei Körper- oder Gesundheits­verletzungen.

Für die Höhe von Schmerzensgeld­beträgen lässt sich keine ganz allgemeine Regel finden. Wenn ein deutsches Gericht einem Geschädigtem ein Schmerzensgeld zuspricht, ist dies immer eine Einzelfall­entscheidung entsprechend den Gegeben­heiten des jeweiligen Falls. Dabei gibt es eine ganze Reihe von Faktoren, die letztlich die Höhe des Schmerzensgelds mitbestimmen.

Meist orientieren sich die Gerichte aber an bereits ergangenen Entscheidungen aus der Vergangenheit, wo der Sachverhalt ähnlich war. Die DAWR-Schmerzensgeld­tabelle ist eine Sammlung solcher bereits ergangenen Entscheidungen und gibt Betroffenen einen Anhaltspunkt für die Höhe eines zu erwartenden Schmerzensgelds.

Mietminderung

Was ist ein Mietvertrag?

Im deutschen Recht ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen ein Entgelt. Eine Partei (der Vermieter) muss also der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache gewähren, während der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete (auch Mietzins genannt) verpflichtet ist.

Hierfür sind die §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heranzuziehen.

Juristisch versteht man unter Mietminderung den Sachverhalt, dass nur eine gekürzte Miete geschuldet wird, weil die Mietsache einen Mangel hat oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist.

Von einer Mietminderung sind u.a. Mängel ausgeschlossen, die unerheblich sind, die vom Mieter schuldhaft verursacht wurden oder die bei Vertrags­unterzeichnung bereits bekannt waren.
Sollte der Vermieter bestimmte Eigenschaften der Mietsache zugesichert haben, die später wegfallen, rechtfertigt dies ebenfalls eine Mietminderung.

Möchte ein Mieter seine Mietzahlung aufgrund eines Mangels kürzen, bedarf dies einer Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter.

Des Weiteren stellt sich die Frage nach der Höhe der Mietminderung. In der Regel werden für die Mietminderung Gerichtsentscheidungen herangezogen, die in ähnlichen Fällen im Rahmen von Klagen ergangen sind. Eine Sammlung solcher Entscheidungen bietet die Mietminderungstabelle im Internet.

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