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Architektenrecht | 29.07.2019

Bau­über­wachungs­pflicht

Architekten­haftung: Über­wachungs­pflicht­verletzung durch Architekten

Architekt kann für Baumängel wegen mangel­hafter Erfüllung seiner Bau­über­wachungs­pflichten haftbar gemacht werden

Bei Umfang­reichen Baumaßn­ahmen übernehmen die Bauherren die Planungs­aufgaben oft nicht selbst und beauftragen stattdessen Architekten. Diese Architekten sind dann auch dazu verpflichtet die Baumaßn­ahmen zu Überwachen. Den Architekt treffen grund­sätzlich Über­wachungs­pflichten, wenn er mit einer Planung beauftragt wird. Diese müssen daraufhin im Bezug zu den Planungs­maßnahmen erfüllt werden. Sollten diese Pflichten entgegen den Erwartungen der Bauherren nicht eingehalten werden und sich im weiteren Verlauf des Baues Mängel heraus­stellen, so haftet auch der Architekt für eben diese Mängel.

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Besondere Überwachungspflichten bei der Herstellung von Abdichtungsarbeiten und Abwasserableitungen

Besondere Über­wachungs­pflichten treffen den Architekten insbesonde bei der ordnungs­gemäßen Herstellung von Abdichtungs­arbeiten und Abwasser­ableitungen. Dieses folgt aus der schweren Einseh­barkeit dieser Leistungen für den Bauherren und daraus, dass die Arbeits­maßnahmen zu den kritischsten und wesentlichsten Bereichen des Bau­vorhabens gehören. Hierdurch bestehen für den Architekten besondere Über­wachungs­pflichten, welche im Vergleich zur generellen Über­wachungs­pflicht eine größere Über­wachung erfordern.

Fehlerhafte Architektenleistung rechtfertigt Anspruch auf Schadensersatz

Ein Hinweis eine nicht ausgeübte Über­wachung des Architekten liegt schon alleine dann vor, wenn er Leistungen nicht einmal stich­proben­artig überprüft und so eine ordentliche Funktions­weise von Dichtungen und Abwasser­abführung nicht eintreten kann. Diese Pflicht wird häufig verletzt. Insbesondere muss beachtet werden, dass diese Arbeiten keine Routine­arbeiten der Handwerker sind und von wesentlicher Bedeutung für die Mängel­freiheit von Gebäuden sind. In diesen Fällen haften Architekten grund­sätzlich immer für eine fehlerhafte Architekten­leistung auf Schadens­ersatz.

Kämpfen Sie für Ihr Recht

Das Bedeutet, dass Sie sich gegen fehlerhafte Über­wachungs­maßnahmen wehren können und Ihnen im gleichen Zuge ein Anspruch besteht sich den Schaden, der durch die fehlerhafte Leistung entstanden ist ersetzten zu lassen. Nehmen Sie also fehlende oder nicht ausreichende Über­wachungen von Architekten nicht einfach hin. Sollten sie sich über Ihre Möglichkeiten zu einem Schadens­ersatz informieren wollen oder rechtliche Schritte gegen Architekten und andere Planer einleiten wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

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