Wir sollten aufpassen, was wir tun. Deren Anwälte stünden schon in den Startlöchern, warnte man uns. Wir bemühen uns bei der Frage natürlich weiterhin sachlich zu bleiben und wollen an dieser Stelle die Frage erörtern, was das Urteil des AG Köln eigentlich bedeutet.
Wenn sich die GWE derzeit auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln beruft, in dem sie Recht bekommen hat, bleibt hierzu allerdings folgendes festzustellen:
1. Warum beruft sich die GWE nur auf dieses eine Urteil?
2. Angenommen, es gäbe - neben dem AG Köln Urteil - weitere positive Urteile für die GWE, dann würde sie sich doch hierauf auch berufen?
Das ist jedenfalls unter Juristen allgemein so üblich, um zu untermauern, dass man sich im Recht befindet. Man nennt dann weitere einschlägige Urteile. Die GWE beruft sich aber eben nur auf dieses eine Urteil. Unsere Frage: Kennen Sie noch ein Urteil, in dem die GWE erfolgreich ihren „Marketingbeitrag“ eingeklagt hat? Wenn ja, teilen Sie es unserer Kanzlei bitte mit.
3. Wie ist das Urteil des AG Köln zustande gekommen? Wurden alle rechtlichen Gesichtspunkte betrachtet und kannte der Richter zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, das entschieden hat, dass das Formular der GWE irreführend ist und so nicht mehr weiter verwendet werden darf?
4. Was nützt es der GWE sich auf das Urteil des AG Köln zu berufen?
Genau genommen erst einmal gar nichts. Jeden der nicht zahlt, müsste die GWE einzeln verklagen. Vor welchem Gericht (in welcher Stadt) eine solche Klage stattfinden würde, kann derzeit nicht vorhergesagt werden. Schuldner werden in der Regel an ihrem Wohnort verklagt, es sei denn es gibt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung für einen anderen Ort.
Angenommen die GWE würde in Köln klagen, dann wäre es gut möglich dass ein anderer Amtsrichter (je nach Geschäftsverteilungsplan des Gerichts) die Sache zu entscheiden hat. Dieser kann frei entscheiden und die Sache ganz anders (zum Nachteil der GWE) sehen.
Einzelfallentscheidung
In diesem Zusammenhang möchten wir aus einer Stellungnahme der Handwerkskammer Konstanz zitieren. Lothar Hempel von der Handwerkskammer Konstanz sagte: „Das Urteil des Amtsgerichts Köln bezieht sich auf eine neuere Version, in der etwas deutlicher zu erkennen ist, dass es sich um ein Angebot handelt. Es ist eine Einzelentscheidung und hat keinerlei Präjudiz für künftige amtsrichterliche Entscheidungen“. Weiter heißt es in der Stellungnahmen: Jeder Amtsrichter kann in der Sache im Ergebnis anders entscheiden.
Es sei auch noch einmal auf die Warnungen verschiedener Polizeidienststellen verwiesen. Die Polizei Lübeck schrieb in einer Pressemitteilung vom 30.08.2010: „Zum wiederholten Male versucht die GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH aus Düsseldorf eine sog. Branchenbuch-Abzocke. Zweifelhafte Angebote über die Erfassung gewerblicher Einträge in einem völlig wertlosen Internetverzeichnis werden gegenwärtig an kleine Gewerbetreibende als bereits vorausgefülltes Formular verschickt.“
Anwaltlichen Rat einholen
Holen Sie sich - bevor sich auf die Rechnung oder Mahnung der GWE zahlen - auf jeden Fall den Rat des Anwalts Ihres Vertrauens ein.
Kostenlose telefonische Erstinformation
Nutzen Sie unverbindlich die Kanzlei-Hotline (0)30 3 100 4 400 für weitere Informationen. Die Rechtsanwälte der S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH besprechen mit Ihnen gerne das weitere Vorgehen und beantworten Ihre Fragen im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Erstinformation.
S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kurfürstendamm 36
10719 Berlin
Tel.:+49 (0)30 3 100 4 400
Fax:+49 (0)30 8 871 0 482
E-Mail:info@si-recht.de
Web:www.si-recht.de
S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH