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Schadensersatzrecht | 06.06.2019

Abgas­skandal

OLG Karlsruhe: Kein Nutzungs­ersatz trotz Neulieferung

Nach­lieferung wegen möglichen Software-Updates nicht unverhältnismäßig

Immer wieder hat VW im Abgas­skandal versucht, durch großz­ügige Angebote verbraucher­freundliche Entscheidungen durch Oberlandes­gerichte zu verhindern. Doch diesmal ging die Taktik nicht auf. Drei Kläger ließen sich durch die Angebote nicht von ihrer Linie abbringen und setzten ihren Anspruch auf Lieferung eines mangel­freien Ersatz­fahrzeugs aus der aktuellen Serien­produktion vor dem OLG Karlsruhe durch. Nicht nur das: Mit Urteilen vom 24. Mai 2019 entschied das OLG Karlsruhe außerdem, dass die Kläger keinen Nutzungs­ersatz für die gefahrenen Kilometer mit den durch die Abgas­manipulationen mangelhaften Fahrzeugen zahlen müssen (Az.: 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18).

Ein vierter Kläger hatte nach Medien­berichten das Angebot von VW angenommen. Die drei anderen Kläger können sich nach den Entscheidungen des OLG Karlsruhe auf die Lieferung eines nagelfreuen VW Sharan, VW Touran bzw. Audi A3 freuen. Ihre gebrauchten Pkw geben sie im Gegenzug zurück. Für die Nutzung müssen sie nicht einen Cent erstatten.

Kläger verlangten Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktion

Die Kläger hatten ihre Fahrzeuge zwischen 2009 und 2013 als Neuwagen gekauft. Alle drei Fahrzeuge sind mit dem Motor EA 189 ausgestattet, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Die Kläger verlangten daher 2016 die Lieferung eines mangel­freien Ersatz­fahrzeugs aus der aktuellen Produktion, was die Händler jedoch ablehnten. Dies begründeten sie damit, dass die Nach­lieferung unmöglich sei, weil die Fahrzeuge nicht mehr in der gleichen Art hergestellt würden. Zudem sei die Nach­lieferung eines Neu­fahrzeugs unzumutbar, da inzwischen ein Software-Update zur Mangel­beseitigung angeboten werde.

OLG bejahrt Anspruch auf Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktion

Der BGH hatte in einem Hinweis­beschluss Anfang des Jahres bereits klargestellt, dass die Abgas­manipulationen einen Sachmangel darstellen und die Verbraucher einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Ersatz­fahrzeugs haben. Dieser Anspruch könne auch die Lieferung eines vergleichbaren Nachfolge­modells umfassen. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Karlsruhe an. Auch wenn inzwischen nur noch die Nachfolge­modelle produziert werden, hätten die Käufer Anspruch auf Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktion. Die Modelle seien trotz der vorgenommenen Änderungen vergleichbar. Die Nach­lieferung sei auch nicht unverhältnismäßig, da das Software-Update zum Zeitpunkt des Nach­erfüllungs­verlangens noch gar nicht zur Verfügung gestanden habe.

Urteil noch nicht rechtskräftig - Revision zugelassen

Die Urteile sind noch nicht rechts­kräftig, Revision kann eingelegt werden. Ob es VW bzw. die Händler aber wirklich auf eine Entscheidung durch den BGH ankommen lassen werden, ist fraglich. „Die Entscheidungen des OLG Karlsruhe dürften schon jetzt richtungs­weisend sein und viele Land­gerichte werden sich bei Schadens­ersatz­klagen im Abgas­skandal daran orientieren. Das betrifft auch und insbesondere Schadens­ersatz­klagen bei den Modellen mit dem größeren 3-Liter-Dieselmotor, der beim VW Touareg, Porsche Macan, Porsche Cayenne und verschiedenen Audi-Modellen eingesetzt wird. Auch bei Klagen gegen Mercedes wegen unzulässiger Abschalt­einrichtungen sind die Urteile ein klares Signal zu Gunsten der Verbraucher“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMNN Rechts­anwälte, aus Stuttgart.

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Mehr Informationen: www.bruellmann.de/faelle/vw-abgasskandal/

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