Ob Selfie oder konventionell geschossen: Fotos können Urheberrechten unterliegen, die vor der Veröffentlichung geprüft werden sollten. Vor einem Posting in sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook sollte also geklärt werden, ob mit dem Foto fremde Urheberrechte verletzt werden oder nicht. Ansonsten besteht die Gefahr einer teuren Abmahnung durch den Rechteinhaber.
Gruppen-Selfies: Alle müssen mit Veröffentlichung einverstanden sein
Urheberrechtlich besonders relevant sind Gruppen-Selfies. Bevor ein solches Foto, auf dem neben dem Fotografen weitere Personen abgebildet sind, im Internet veröffentlicht wird, muss die Einwilligung jedes Einzelnen eingeholt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine doppelte Zustimmung erforderlich ist:
Doppelte Zustimmung erforderlich ...
Zum einen muss Einverständnis bestehen, dass überhaupt ein Foto angefertigt wird. Zum anderen muss der Abgelichtete auch seine ausdrückliche Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos im Internet erklären. Denn auch wenn jemand (möglicherweise durch ein Lächeln, das je nach Fall als stillweigende Einwilligung gelten kann) zu verstehen gibt, dass er mit dem Fotografieren einverstanden ist, so heißt das noch lange nicht, dass er auch mit der Veröffentlichung des Fotos (gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis) einverstanden ist.
... am besten vor Zeugen
Zudem ist eine solche Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos nur dann wirksam, wenn dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist. Ganz sicher geht der Fotograf natürlich dann, wenn er sich eine schriftliche Einverständniserklärung geben lässt. Eine solche Erklärung wird aber in Alltagssituationen mit Freunden und Bekannten etc. wohl kaum praktikabel sein. Dann sollte vor mehreren Personen um ausdrückliche Einwilligung gebeten werden, so dass im Streitfall nicht Aussage gegen Aussage steht.
Denn die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung liegt immer bei demjenigen, der das Foto veröffentlicht.
Vorsicht mit dem Hintergrund - Urheberrechte können an Werken aller Art bestehen
Neben der Verletzung der Rechte der fotografierten Personen am eigenen Bild ist bei Selfies darauf zu achten, dass auch durch die Ablichtung von fremden Werken (z.B. Kunstwerke, Lichtinstallationen) Urheberrechte verletzt werden können. Wer beispielsweise ein Selfie in einem Museum anfertigt und dabei ein Ausstellungsstück mit fotografiert, kann dadurch unter Umständen fremde Rechte verletzen, auf die der Rechteinhaber mit einer Abmahnung reagieren kann.
Kurios: Urheberrecht am eigenen Tattoo kann beim Tätowierer liegen
Theoretisch denkbar ist sogar eine Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Selfies, auf dem ein Tattoo des Fotografen zu sehen ist. Denn es ist je nach Tatto denkbar, dass dem Tätowierer daran Urheberrechte zustehen. Allerdings scheint dies bislang kein sonderlich praxisrelevanter Fall zu sein. Ein Fall, in dem es eine Abmahnung wegen eines Fotos, das ein Tattoo am eigenen Körper zeigt, gegeben hätte, ist uns bislang nicht bekannt.