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Verkehrsrecht | 23.08.2019

E-Scooter

Trend­fahr­zeug „E-Scooter“: Was Nutzer von Elektro-Tretrollern beachten sollten

Bei falscher Nutzung, Fahren unter Alkohol­einfluss und Fahren ohne Betriebs­erlaubnis drohen Bußgelder

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Julia Kühnle

E-Scooter sind seit dem 15. Juni 2019 im deutschen Straßen­verkehr zugelassen und prägen, dank großer Werbe­kampagnen, vermehrt das Straßen­bild. Mit der Zulassung der trendigen Elektro-Tretroller steigt aber auch die Zahl der Unfälle und Verkehrs­verstöße. Was also gilt es bei Kauf und im Umgang zu beachten?

E-Scooter müssen Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entsprechen und benötigen Betriebserlaubnis

Wer über den Kauf eines solchen Rollers nachdenkt, sollte sich zunächst vergewissern, dass das ausgewählte Modell den Anforderungen der Elektro­kleinst­fahr­zeuge-Verordnung (eKFV) entspricht und über eine Betriebs­erlaubnis (ABE oder EBE) verfügt. Denn auf dem Markt werden, trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben, zum Teil scheinbare günstige Modelle angeboten, die diesen Maßgaben nicht standhalten. Die Freude über ein vermeintliches Schnäppchen kann schnell getrübt werden: so wird das Fahren mit einem E-Scooter ohne Betriebs­erlaubnis mit Bußgeldern in Höhe von 70,00 Euro geahndet.

Haftpflichtversicherer kommt bei Unfall für Schäden Dritter auf

Daher sollte bei Kauf insbesondere darauf geachtet werden, dass das Vorhanden­sein von Bremsen und Beleuchtungs­anlagen zwingend erforderlich ist, und dass das Gefährt eine Höchstg­eschwindigkeit von max. 20 km/h nicht über­schreitet. Vor der Nutzung im Straßen­verkehr sollte an der Fahrzeug­rück­seite eine, gut sichtbare, gültige Versicherungs­plakette (Haft­pflicht­versicherung) angebracht werden. Im Fall eines Unfalls kommt der jeweilige Haftpflicht­versicherer dann für die Schäden Dritter auf. Eigene Schäden trägt der Geschädigte grund­sätzlich selbst.

Voraussetzungen zur Nutzung von Elektro-Tretrollern

Das Mindest­alter für das Fahren eines Elektro­tret­rollers beträgt 14 Jahre. Ein Führer­schein ist nicht notwendig. Eine Helmpflicht besteht zwar nicht, im Hinblick auf die bisher bereits eingetretenen, zum Teil schwerwiegenden, Verletzungen ist es gleichwohl empfehlens­wert, einen solchen zu tragen.

Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt nicht für E-Scooter

Der Roller darf nur auf Radwegen, Radfahr­streifen und Fahrrad­straßen genutzt werden. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf aus­nahmsweise auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Bürger­steige sind ebenso tabu wie Fußgänger­zonen oder das Befahren von Einbahn­straßen entgegen der Fahrt­richtung – außer dies wird durch das Zusatz­zeichen „E-Scooter frei“ ausdrücklich erlaubt. Achtung: Das Zusatz­schild „Radfahrer frei“ gilt nicht für die Fahrer von Elektro­tret­rollern. Bei Verstoß drohen Bußgelder in Höhe von 15 bis 30 Euro.

Roller darf nur von einer Person genutzt werden

Die Roller sind lediglich für die Nutzung von einer Person zugelassen. Das gilt auch dann, wenn durch die Nutzung zu zweit das zulässige Gesamt­gewicht nicht überschritten wird. Zudem sollte davon abgesehen werden nebeneinander zu fahren, ein solcher Verstoß wird ebenfalls mit Bußgeldern in Höhe von 15 bis 30 Euro geahndet.

Alkoholkonsum: Es gelten die gleichen Grenzwerte wie bei Autofahrern

Schließlich gelten für Elektro­roller-Fahrer dieselben Alkohol­grenz­werte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkohol­bedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungs­widrigkeit und erhält einen Bußgeld­bescheid: in aller Regel wird eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, verbunden mit einem Monat Fahrverbot, verhängt. Zudem wandern 2 Punkte auf das Punktekonto in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blut­alkohol­konzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Eine Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille vorliegen, wenn der Fahrer alkohol­bedingte Ausfall­erscheinungen zeigt. Für Fahrer unter 21 Jahren und Führer­schein­neulinge in der Probezeit gilt nach dem Konsum alkoholischer Getränke: Finger weg von der Lenker­stange. Für sie gilt auch hier die 0,0 Promille­grenze.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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