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Internetrecht und Urheberrecht | 06.03.2015

Filesharing

Abmahnung Waldorf Frommer „Veronica Mars“: Was kann man gegen eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing des Films „Veronica Mars“ tun?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ist eine der großen Abmahnkanzleien in Deutschland. Waldorf Frommer mahnt wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen / Filesharing-Netzwerken ab. Aktuell verschickt Waldorf Frommer Abmahnungen wegen des Films „Veronica Mars“. Wir zeigen Ihnen, wie Sie auf eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer reagieren können.

Die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH den Film „Veronica Mars“ ab. Veronica Mars ist ein US-amerikanischer Spielfilm aus dem Jahr 2014. Regie führte Rob Thomas. In Deutschland lief der Film am 13. März 2014 in den Kinos an.

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Filesharing über Internetanschluss des Abgemahnten

Waldorf Frommer wirft den Betroffenen in seinen Abmahnungen wegen „Veronica Mars“ vor, den Film unerlaubt in einer Tauschbörse / per Filesharing runter- und gleichzeitig hochgeladen zu haben. Dadurch – so der Vorwurf – sei „Veronica Mars“ unerlaubt Dritten zum Download angeboten worden.

Waldorf Frommer verlangt Unterlassungserklärung und 815,00 Euro Schadenersatz pro Film

Mit der Abmahnung vertritt Waldorf Frommer die Interessen der Firma, die die Filmrechte an „Veronica Mars“ innehat. Als Schadenersatz soll ein pauschaler Vergleichsbetrag von in der Regel 815,00 Euro pro getauschtem Kinofilm bezahlt werden. Außerdem verlangt Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben

Waldorf Frommer legt seinen Schreiben eine Muster-Unterlassungserklärung mit dem Titel „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags“ bei. Wer die Erklärung unterschreibt und an Waldorf Frommer zurückschickt, verpflichtet sich (und zwar zeitlich unbefristet) zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn es in Zukunft zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Es handelt sich also um einen Vertrag, der in Zukunft zu ernsten Konsequenzen und hohen Zahlungsforderungen führen kann, wenn noch einmal der Film „Veronica Mars“ über den Anschluss des Abgemahnten hochgeladen werden sollte. Deshalb ist dringend davon abzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung unbesehen zu unterschreiben.

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Frag den Anwalt – Rechtlicher Rat kann viel Geld sparen

Vielmehr sollte umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. Denn Waldorf Frommer setzt eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Schadenersatzes. Wer die Forderungen völlig ignoriert und gar nicht reagiert, riskiert weitere Kosten auslösende gerichtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung oder ein Mahnverfahren. Zwar kommt es in vielen Fällen nicht zu einem Gerichtsverfahren. Mancher hat schon seine Waldorf-Frommer-Abmahnung erfolgreich ausgesessen. Jedoch zieht Waldorf Frommer durchaus auch vor Gericht, um die Forderungen durchzusetzen. Deshalb kann bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Veronica Mars“ nur die sofortige Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen werden.

Internetprovider hat IP-Daten an Waldorf Frommer übermittelt

Waldorf Frommer richtet seine Abmahnschreiben wegen „Veronica Mars“ grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber des Internetanschlusses, über den der Film getauscht worden sein soll. Die IP-Adresse hat Waldorf Frommer zuvor aufgrund eines richterlichen Beschlusses von dem Internetprovider (z.B. Telekom) erhalten. Waldorf Frommer benennt in dem Abmahnschreiben Datum und Zeit der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung.

Internet-Anschlussinhaber ist nicht automatisch verantwortlich für Filesharing von „Veronica Mars“

Dass über einen Internetanschluss der Film „Veronica Mars“ getauscht wurde, heißt aber nicht, dass der Anschlussinhaber automatisch für diese Urheberrechtsverletzung haftet und Schadenersatz bezahlen muss sowie eine Unterlassungserklärung abgeben muss. Möglicherweise hat ein Mitbewohner, Familienmitglied oder Nachbar den Anschluss mitgenutzt, so dass der Anschlussinhaber nicht unbedingt verantwortlich ist. In jedem Fall kann nur dazu geraten werden, den Sachverhalt genau zu prüfen und nicht vorschnell die von Waldorf Frommer geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und den Schadenersatz zu bezahlen. Auch wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, kann bei näherer Prüfung dennoch oft eine erhebliche Reduzierung des von Waldorf Frommer geforderten Schadenersatzes erreichen.

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Rufen Sie uns an unter: (030) 31 00 44 00.

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