Ungewollte Werbung - Aufkleber sollen helfen
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.1988, Az. VI ZR 182/88 klargestellt, dass ungewollte Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Ja sogar von Verletzung der Eigentumsrechte und Besitzstörung und auch von Wettbewerbsverstoß ist seitdem die Rede. Das Gericht hat damit klar gestellt, dass entsprechende Aufkleber, zum Beispiel mit der Aufschrift „Keine Werbung einwerfen“, von werbenden Unternehmen beachtet werden müssen.
Diese Aufkleber (auch selbst gebastelte) sind geeignet, eine Unterlassung, entsprechend dem BGH-Urteil, zu begründen.
Werbeflut trotz Aufkleber
Ist der Briefkasten trotz unmissverständlichem Aufkleber mal wieder übervoll - auch mit Werbung - kann das mehrere Gründe haben:
- Kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter gelten nicht als Werbung! Sie werden trotzdem zugestellt. Tipp: Sprechen Sie mit ihrem Briefträger. Vielleicht denkt er das nächste Mal daran, Sie mit dem ungewollten Blätterwald zu verschonen.
- Persönlich adressierte Werbung wird von den Briefträgern behandelt wie ganz normale Briefsendungen. Die Zusteller müssen sie ausliefern. Tipp: Sie können das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, auf weitere Werbesendungen zu verzichten - z.B. per Einschreiben mit Rückschein. Sie nehmen damit Ihr Widerspruchsrecht laut Bundesdatenschutzgesetz § 28 Abs. 4 wahr, das besagt, dass jeder jederzeit der Nutzung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke widersprechen kann.
- Ein Briefkasten-Aufkleber „Bitte keine Werbung“ wirkt nicht gegen Beilagen in Zeitungen. Der Einwurf von abonnierten Zeitungen mit Werbebeilagen bleibt laut einem Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.07.1991, Az. 15 U 76/91 unberührt.
Unterlassungsanspruch
Geht die Werbeflut trotz aller Gegenmaßnahmen weiter, besteht unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Laut ARAG allerdings nur dann, wenn das werbende Unternehmen oder die Werbeverteilfirma und ihre Verteiler sich bewusst und planmäßig über den zum Ausdruck gebrachten Willen des Briefkasteninhabers hinwegsetzen. Es reicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruches oder Unterlassungsklage aber bereits seitens der werbenden Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen aus, wenn dokumentiert werden kann, dass die Verteiler im ausreichenden Maß und deutlich auf die Beachtung von Werbeverteilverboten hingewiesen worden sind. Wird bei der Verteilung von Werbemitteln der durch Aufkleber geäußerte Wunsch, keine Werbung erhalten zu wollen, nur vereinzelt missachtet, kann ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten im Sinne des § 1 UWG sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht angenommen werden. So hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in einem Fall entschieden, dass die Herausgeberin einer kostenlosen Wochenzeitung nicht für eine ungewollte Zustellung haftet, wenn sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Zustellung zu verhindern, und es dennoch über einen Zeitraum von fast zwei Jahren gelegentlich zu Zustellungen kommt (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 07.08.2015, Az. 216 C 13/15). Der Empfänger muss also vereinzelte Zustellungen hinnehmen und den Weg zum Papierkorb selber antreten.