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Bankrecht und Verbraucherrecht | 27.09.2021

Anfechtung des Kauf­vertrages

Anfechtung des Kauf­vertrags schlägt evt. auf Auto­finanzierung durch!

Arglistig getäuschte Autokäufer können bereits gezahlte Kreditraten zurück­fordern

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Sie haben Ihre Fahrzeug­kauf kredit­finanziert und den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, so kann Ihnen eine Leistungs­verweigerungs­recht gegenüber der finanzierenden Bank zustehen. Hierzu müssen Kaufvertrag und Finanzierung eine „wirtschaftliche Einheit“ darstellen.

Als Folge hieraus können Sie Ihrer Bank gegenüber den Darlehens­dienst verweigern (§§ 359, 813 S. 1 BGB). Bereits an diese erbrachte Zahlungen können Sie, da von Ihrer Bank rechts­grundlos vereinnahmt, von dieser zurück verlangen (§ 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB i.V.m. 813 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Einrede aus der Anfechtung steht Ihnen damit auch gegenüber der finanzierenden Bank zu (BGH, Urt. v. 15.06.2021, XI ZR 568/19).

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Täuschung über Neuwageneigenschaft?

Die Neu­wagen­eigenschaft ist regelmäßig mit­entscheidend für die Kauf­entscheidung. Die Neu­wagen­eigenschaft setzt i.d.R. voraus, dass das Fahrzeug nicht mehr als 12 Monate vor Vertrags­schluss hergestellt wurde, es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und es un­verändert weiter gebaut wurde.

Neuwagen gekauft, älteres Fahrzeug erhalten

Handelte es sich jedoch um keinen Neuwagen, so gilt: Wurden Sie vor Vertrags­schluss z.B. über die Neu­wagen­eigenschaft des Fahrzeugs arglistig getäuscht und konnten den Kaufvertrag im Zuge dessen wirksam anfechten, steht Ihnen gegenüber der finanzierenden Bank ein Leistungs­verweigerungs­recht zu, wenn Kaufvertrag und Finanzierung eine „wirtschaftliche Einheit “ abbilden (vgl. § 358 Abs. 3 BGB). Wann dies der Fall ist, erklärt Ihnen ein versierter Anwalt.

Dies wird z.B. in der Regel der Fall sein, wenn Autohaus und Finanzierungs­bank zusammen arbeiten; Kaufvertrag und Finanzierung gewissermaßen „Hand in Hand“ gehen, namentlich, wenn sich der Darlehens­geber (z.B. die VW- oder Skoda-Bank) bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehens­vertrages zwischen Bank und Kunde der Mitwirkung des Autohauses/Verkäufers bedient.

Anspruch auf Rückzahlung

Nach nunmehr über­wiegender Auffassung haben Sie als Darlehens­nehmer im Zuge der Anfechtung auch Anspruch auf Rück­zahlung erbrachten Darlehens­raten gegenüber der Autobank (auf §§ 813 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützt) und müssen dieser lediglich Ihre Ansprüche aus ungerecht­fertigter Bereicherung gegenüber dem Auto­verkäufer abtreten.

Wir helfen Ihnen gerne!

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Ihre Ansprüche gegenüber Autobanken (VW-Bank, BMW-Bank u.a.) bundesweit.

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