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Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Verbraucherrecht | 14.11.2023

Kartenmiss­brauch

Haftungs­risiko Debitkarte!

Debitkarte, Objekt der Begierde von Betrügern!

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Eine stark zunehmende Anzahl von Betrugs­fällen unter Einsatz von Kredit­karten/Debitkarten (häufig virtueller Debitkarten) und ander­weitiger nicht autorisierter Konto­verfügungen durch Straftäter im In- und Ausland beschäftigt uns und die Gerichte! Immerhin sind in Deutschland über 100 Millionen Zahlungs­karten im Umlauf.

Besonders Kunden der Postbank und DKB-Bank sind in unserer Kanzlei­praxis über­proportional betroffen! Häufig sind auch Betrugs­fälle unter Einsatz von Lastschrift­verfahren.

Doch wer haftet in diesen Fällen?

Häufig Gegenstand von Auseinander­setzungen ist die Frage, wer im Verhältnis Bank-Kunde für den eingetretenen Schaden haftet. Jüngst hat uns eine Anfrage eines geschädigten Ehepaars, Kunden einer Volksbank, erreicht, wo € 95.000,00.- vom Konto abverfügt wurden.

Besonders perfide sind Vorgehens­weisen der Täter, wo virtuelle Kredit­karten auf Smartphones der Täter abgelegt und eingesetzt werden, um Konten abzuräumen. Das

Bürgerliche Gesetzbuch spricht hier an sich eine klare Sprache: Der Kunde hat grund­sätzlich nach § 675 u. S. 2 BGB einen Anspruch gegen seine Bank auf Erstattung, wenn keine wirksame Autorisierung der Transaktion erfolgte.

Kreditinstitut muss Fahrlässigkeit nachweisen

Häufig kontern Banken mit dem Argument, der Karten­inhaber habe die Transaktionen grob fahrlässig ermöglicht und rechnen mit angeblichen Schadens­ersatz­ansprüchen gegen den Anspruch des Kunden auf valuten­gerechte Herstellung seines Konto­standes auf.

Der Rettungs­anker der Banken hierzu findet sich in § 675 v Abs. 3 BGB. Hier bedarf es einer Einzel­fallprüfung unter Auswertung aller Gegebenheiten um feststellen zu können, ob dem Kunden der Vorwurf der groben Fahrlässigk­eit, worauf sich Bank häufig (nicht nur) dann versuchen zu berufen, wenn der Kunde vom Täter angerufen und zur Preisgabe von Daten „verführt“ wurde, z.B. mit dem Vorwand, es bedürfe eines System­umstellung oder eines Sicherheit­supdates.

Der Nachweis der wirksamen Autorisierung (vgl. hierzu § 675 u S. 2, 675 w S. 1 BGB) muss nach herrschender Meinung die Bank erbringen. Schwierig wird es für Banken gerade dann, wenn der Authent­ifizierungs­vorgang nicht lückenlos und unter Berücksichtigung/Aufzeichnung von Stamm-/Log-In und Ausführungs­daten protokolliert wurde.

Im Rahmen der Haftungs­verteilung und Beweis­führung kann es auch eine Rolle spielen, ob eine physische Original­karte oder eine virtuelle Debitkarte zum Einsatz kam, gerade wenn es um die Frage geht, ob die Grundsätze des Anscheins­beweises zum Einsatz kommen.

Fazit:

Die Haftungs­verteilung ist komplex, anwaltliche Begleitung Ihres Falls dringend anzuraten.

Wir vertreten geschädigte Bankkunden bundesweit in Schadens­fällen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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