[28.07.2026] 



Bargeldzuwendungen unter Verwandten, Partnern oder Freunden erfolgen häufig formlos, aus Vertrauen und ohne schriftliche Dokumentation. Kommt es später zum Streit, steht die zentrale Frage im Raum: Handelte es sich um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen (§ 488 BGB) oder und eine unentgeltliche Schenkung nach § 516 BGB? Die Antwort entscheidet über Rückzahlungsansprüche, Haftung und Rückforderungsmöglichkeiten und hängt maßgeblich von der Auslegung des tatsächlichen Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB) ab, (OLG Koblenz, 23.10.1997, Az.: 11 U 1279/96).