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Vertragsrecht und Werkvertragsrecht | 20.06.2012

Ärger im Restaurant

Tischreservierung und nicht schmackhaftes Essen: Welche Rechte haben Gäste im Restaurant?

Schnecke im Salat und anderer Ärger

Ein Essen im Restaurant ist für die meisten eine erfreuliche Angelegenheit. Weniger erfreulich ist es dagegen, wenn es Ärger gibt, weil die Tischreservierung nicht geklappt hat oder das Essen nicht schmeckt.

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Ob Candle-Light-Dinner, Wirtshausbrotzeit oder ein gemütliches Essen mit der Freundin: Essen im Restaurant ist für die meisten eine erfreuliche Angelegenheit. Weniger erfreulich ist es dagegen, wenn trotz Reservierung der Tisch noch besetzt ist, das Essen nicht schmeckt und das Warten auf die Rechnung länger als die Mahlzeit selbst dauert. Welche Rechte Gäste in diesen Fällen haben, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

Tischreservierung

Die Tischreservierung dient eigentlich allen: Dem Gast, der sich darauf verlassen kann, dass in seinem ausgewählten Lokal ein Tisch auf ihn wartet. Und dem Wirt, der sicher mit einem besetzten Tisch rechnen kann. Doch manchmal verläuft diese Absprache nicht so reibungslos. Ist beispielsweise der reservierte Tisch noch belegt und kein anderer frei, so muss der Gast eine Wartezeit von ca. 15-30 Minuten akzeptieren.

Umgekehrt hat der Gastwirt einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Gast trotz Reservierung nicht erscheint (vgl. Landgericht Kiel, Urteil vom 22.01.1998, Az. 8 S 160/97). Daher wird bei den meisten Reservierungen neben dem Namen auch die Telefonnummer oder sogar die E-Mail-Adresse des Gastes verlangt. Allerdings muss der Restaurantbesitzer nachweisen, dass ihm durch das Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist, weil beispielsweise der Tisch nicht mehr besetzt werden konnte oder wegen einer größeren Reservierung mehr Personal beschäftigt werden musste.

Der rechtliche Hintergrund für diese Ansprüche ist eine Verletzung des sogenannten Bewirtungsvertrages. Diesen - bzw. einen Vorvertrag dazu - haben Gast und Wirt bei der Reservierung abgeschlossen. Ein Bewirtungsvertrag setzt sich aus Bestandteilen eines Kauf- und eines Werkvertrages zusammen. Rein rechtlich wird beim Bewirtungsvertrag aber das Kaufrecht angewandt (§ 651 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Qualität des Essens

Die Vorfreude auf ein leckeres Essen ist groß - doch dann ist die Pizza labbrig, das Fleisch zäh und in der Suppe schwimmt das berühmtberüchtigte Haar. Generell ist Geschmack natürlich eine subjektive Sache, dennoch muss der Gast nicht alles akzeptieren. Wichtig ist aber, dass er sich umgehend an den Wirt wendet und etwa das zähe Fleisch oder die kalte Suppe moniert.

Eine kalte Suppe oder das Cordon bleu ohne Schinken sind zwar unangenehm, aber was, wenn in der Salatschüssel plötzlich eine Schnecke auftaucht? Den meisten Gästen wird da vermutlich der Appetit auf das restliche Essen vergehen. Das Amtsgericht Burgwedel, Urteil vom 10.04.1986, Az. 22 C 669/85 und entschied, dass die betroffenen Gäste nur die bereits verzehrten Speisen bezahlen müssen. Das Restaurant sei selber für die Unzumutbarkeit des Weiteressens verantwortlich. Als richtig schmerzhaft erwies sich der Appetit eines Gastes auf einen Salat: Er biss beim Essen auf einen Fremdkörper, verletzte sich und bekam so starke Schmerzen im Oberkiefer, dass ihm das Amtsgericht Köln einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zusprach. Das Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.10.2005, Az. 122 C 208/05 berief sich dabei auf § 433 Abs. 1 S. 2 BGB: Seiner Ansicht nach lag eine Pflichtverletzung beim Verkauf seitens des Gastwirtes vor, indem er eine mangelhafte Ware „anlieferte“. Das Restaurant sei verpflichtet, Speisen zu servieren, die man ohne gesundheitliche Gefahr verzehren könne.

Das Amtsgericht Auerbach hatte einmal einen Fall zur Schmackhaftigkeit eines Sauerbratens zu entscheiden. Weigert sich der Gast den Braten zu bezahlen, so muss der Wirt beweisen, dass die Speise ordnungs- und vertragsgemäß zubereitet und dargereicht wurde (Amtsgericht Auerbach, Urteil vom 31.05.2002, Az. 3 C 883/01.

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Rechnung kommt gleich - wirklich?

Das Essen war hervorragend, der Service perfekt, jetzt möchte man bezahlen - doch leider lässt sich der Ober schon seit einer halben Stunde nicht mehr blicken. Am liebsten würden manche Gäste dann gleich das Lokal verlassen. Doch das sollten sie nicht: Gerichte haben entschieden, dass eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten zumutbar ist. Innerhalb dieser Zeitspanne sollte man dreimal laut und deutlich nach der Rechnung verlangen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann der Gast aber nicht einfach das Lokal verlassen: Er muss dem Wirt seine Adresse hinterlassen, damit dieser die Rechnung nachschicken kann - sonst riskiert er eine Strafanzeige. Zwar gibt es in Deutschland keinen eigenen Straftatbestand der „Zechprellerei“. Wer einen Wirt aber in Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit zum Servieren von Speisen oder Getränken bringt, kann sich wegen Betruges strafbar machen.

ra-online/D.A.S. Rechtsschutzversicherung (pm/pt)

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