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Kaufrecht, Schadensersatzrecht und Vertragsrecht | 10.07.2018

Abgas­skandal

Unzulässige Abschalt­einrichtung auch bei Daimler AG: Welche Rechte haben Betroffene?

Diesel­fahrzeug Besitzer haben die Möglichkeit, sich zu wehren und den von der Auto­industrie verursachten Schaden ersetzt zu bekommen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Die Daimler AG hat nach den Feststellungen des Bundes­ministeriums für Verkehr in mehrere Fahrzeug­modelle unzulässige Abschalt­einrichtungen eingebaut.

Nach Presse­berichten sind die Fahrzeug­modelle Vito, GLC und die C-Klasse mit Diesel­antrieb betroffen. Darüber hinaus wird berichtet, dass ebenso Diesel-Modelle der E-Klasse, der S-Klasse sowie ML- und G-Klasse betroffen seien. Danach handelt es sich um Fahrzeuge, in denen die Motoren der Daimler AG mit der Bezeichnung OM 642, OM 651 und OM 622 verbaut sind. Der zentrale Vorwurf lautet dahin, dass die Harnstoff­zufuhr zur Abgas­reinigung bei niedrigen Temperaturen reduziert bzw. ganz ausgeschaltet wird. Dies stellt nach Auffassung des Ministeriums eine unzulässige Abschalt­einrichtung dar.

Keine Manipulation sondern Motorschutz

Die Daimler AG beruft sich hinsichtlich der eingeschränkten Abgas­reinigung bei niedrigen Temperaturen auf eine gesetzliche Ausnahme. Sie recht­fertigt die Reduktion der Harnstoff­zufuhr mit dem Schutz des Motors. Die Argumentation der Daimler AG erweist sich jedoch als fragwürdig. Einerseits ist eine reduzierte Harnstoff­zufuhr nicht zwingend. Vielmehr wäre diese durch einen größeren Harnstoff­tank behebbar gewesen und damit eine wirkungs­volle Abgas­reinigung auch bei niedrigeren Temperaturen möglich. Hinzu tritt, dass die Ausnahme­regelung zum Motoren­schutz keine reduzierte Abgas­reinigung recht­fertigen kann, wenn diese bei einem häufig auf­tretenden Temperatur­niveau greift und damit die Ausnahme zur Regel macht. Der ADAC hatte bereits bei dem Fahrzeug­modell C 200 d bei Temperaturen von 5 Grad Celsius um das Fünffache erhöhte Stickoxid­werte fest­gestellt (vgl. Motorwelt 5/2016, S. 30). Bei Durch­schnitts­temperaturen von November 2017 bis März 2018 von 5 Grad und weniger wäre die Abgas­reinigung über fünf Monate reduziert bzw. ausgeschaltet gewesen.

Ansprüche gegen den Verkäufer

Folglich sind die betroffenen Fahrzeuge als mangelhaft zu qualifizieren. Betroffene Fahrzeug­eigentümer, die den Kauf deshalb rückabwickeln wollen, haben folgende Möglichkeiten: Sofern seit der Übergabe des Neu­fahrzeugs noch keine zwei Jahre vergangen sind, sollte dem Verkäufer eine Frist zur Behebung des Sachmangels gesetzt werden und das Fahrzeug hierfür angeboten werden. Nach Ablauf der Frist und vor Ablauf der zwei Jahre nach Übergabe kann sodann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Einzel­heiten hierzu sollten mit einem Anwalt erörtert werden. Ist die Daimler AG über eine eigene Nieder­lassung Verkäufer des Fahrzeugs, kommen Ansprüche gegen den Verkäufer auch nach Ablauf von zwei Jahren nach der Übergabe in Betracht.

Ansprüche gegen die Daimler AG

Daneben kommen gegen den Verkäufer für den Fahrzeug­eigentümer gegen die Daimler AG als Hersteller Schaden­ersatz­ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung in Betracht. Spätestens seit Herbst 2015 ist dem Vorstand und dem Aufsichtsrat die Problematik unzulässiger Abschalt­einrichtungen bekannt. Entsprechend lautet es im Geschäfts­bericht der Daimler AG für 2015 (S. 50): „Dazu ließ sich der Aufsichtsrat ausführlich den aktuellen Stand in sämtlichen automobilen Geschäfts­feldern des Konzerns darstellen und vergewisserte sich, dass bei Daimler sogenannte “Defeat Devices„, die die Wirksamkeit der Abgas­nach­behandlung unzulässig einschränken, nicht zum Einsatz kommen und auch in der Vergangenheit nicht zum Einsatz gekommen sind.“ Danach lässt sich ein vorsätzliches Handeln der Organe der Daimler AG nicht ausschließen.

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Informationen finden Sie auch unter folgendem Link: https://ares-recht.de/abgasskandal-fahrverbot-dieselskandal-rueckabwicklung-anwalt/

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