Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Anfang 2018 auf seiner Internetseite darüber informierte, dass man mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit einem von der Audi AG hergestellten 3l- bzw. 4,2l-VTDI-Motor, wurden einige Fahrzeughalter betroffener Fahrzeuge erst 2019 mit einem „individuellen“ Anschreiben darüber informiert. Die Folge: Ein verpflichtender Rückruf in Form eines (zwingend) durchzuführenden Softwareupdates. Wer der Aufforderung des Herstellers nicht nachkommt, riskiert die Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs durch die örtliche Zulassungsbehörde.
Anspruch auf Schadensersatz noch 2022 geltend machen
Eine weitere Folge der im Jahr 2019 erfolgten Anschreiben an die Fahrzeughalter könnte nun außerdem sein, dass mit Ablauf dieses Jahres etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller betroffener Fahrzeuge verjähren könnten. Wer seinen Anspruch auf Schadensersatz noch geltend machen möchte, sollte dies also unbedingt noch dieses Jahr tun.
Bereits zahlreiche Urteile gegen VW, Audi und Porsche erstritten
Rogert & Ulbrich gehören zu den erfolgreichsten Verbraucherkanzleien im Abgasskandal. Der auf den Abgasskandal spezialisierten Kanzlei Rogert & Ulbrich gelang es in der Vergangenheit eine Vielzahl positiver Urteile zu erstreiten. Nicht nur gegen die VW-Töchter Audi und Porsche, sondern auch gegen die Konzernmutter Volkswagen konnten dabei Schadensersatzforderungen in Höhe von weit über EUR 50.000,- durchgesetzt werden. Die betroffenen Fahrzeuge sind im Anschluss an ein solches Rückabwicklungsverfahren einfach an den beklagten Hersteller zurückgegeben.
Unter anderem vor dem Landgericht Berlin (Az. 7 O 118/19) gelang es der Verbraucherkanzlei, für ihren Mandanten Schadensersatz in Höhe von über EUR 72.000,- zu erstreiten. Streitgegenständlich war dabei ein Porsche Macan S 3.0 TDI, in welchem die vom KBA festgestellten, unzulässigen Abschalteinrichtungen eingebaut wurden. Vor dem Landgericht Ingolstadt (43 O 741/19) gelang es darüber hinaus, für einen betroffenen Audi A6 3.0 BiTurbo gegenüber der Audi AG Schadensersatz in Höhe von über EUR 68.000,- durchzusetzen.
Auch für einen VW Touareg 3.0 TDI konnten die Verbraucherschützer jüngst vor dem Landgericht Bonn (Az.: 2 O 246/21) Schadensersatz in Höhe von über EUR 49.000,- gegenüber der Volkswagen AG erstreiten. Den Ausführungen der urteilenden Richterin nach schließe die Tatsache, dass sich die Audi AG für die Herstellung der VTDI-Motoren verantwortlich zeichnet, einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Volkswagen AG nach dem klägerischen Vortrag nicht aus.
Bundesgerichtshof spricht auch Anspruch auf Minderwert zu
Eine weitere Möglichkeit auf Entschädigung bietet der sogenannte „kleine Schadensersatz“. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 6. Juli 2021 (Az.: VI ZR 40/20), dass geschädigte Käufer von betroffenen Fahrzeugen an Stelle einer Rückabwicklung auch den durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen entstandenen Minderwert, also den sog. „kleinen Schadensersatz“ geltend machen können.
Der Vorteil
Betroffene Fahrzeughalter können ihr Fahrzeug behalten und werden dennoch entschädigt. Der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert wurde, kann dabei auch ohne teures Gutachten, etwa auf Grundlage eines Prozentsatzes vom Kaufpreis, geschätzt werden.
Rogert & Ulbrich empfiehlt
Sie fahren einen betroffenen VW, Audi oder Porsche und haben 2019 ein Rückrufschreiben des Herstellers erhalten? Dann sollten Sie auch vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung schnell handeln und Ihre Erfolgschancen durch uns prüfen lassen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt auch, dass Ihre Chancen nie besser waren. Verhindern Sie, dass Ihre möglichen Schadensersatzansprüche verjähren und lassen Sie diese bei uns kostenlos und unverbindlich prüfen.