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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 27.10.2016

Fahr­erlaubnis­entzug

Alkohol­sucht: Darf die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Alkoholisierte Teilnahme am Straßen­verkehr ist für den Entzug einer Fahrerlaubnis nicht zwingend erforderlich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Igor Posikow

Das Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.09.2016, Az. 1 L 784/16.NW hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn der Betroffene unter einer Alkohol­sucht leidet. Die Fahr­erlaubnis­entziehung ist auch dann rechtmäßig, wenn der Betroffene nicht wegen eines verkehrs­rechtlichen Verstoßes zuvor aufgefallen war.

Der Betroffene wurde von der örtlichen Polizei in seiner Wohnung derart stark alkoholisiert aufgefunden, dass umgehend ein Atem­alkohol­test durch­geführt wurde. Die Atem­alkohol­konzentration wies einen Wert von 2,3 Promille auf.

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Erstellung eines Gutachtens zur Alkoholabhängigkeit

In dieser Angelegenheit wurde eine anerkannte Begut­achtungs­stelle herangezogen um die Fahreignung des offen­sichtlich alkohol­kranken Mannes zu überprüfen. Im Ergebnis wurde fest­gestellt, dass dieser eindeutig unter Alkoholismus leide. Umgehend wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen.

Dagegen wandte er sich im Wege des einst­weiligen Rechts­schutzes. Jedoch vergeblich.

Die eindeutig attestierte Alkohol­abhängigkeit stehe der Fahreignung des Betroffenen im Wege. Er erwies sich in Folge dessen als ungeeignet zum Führen von Kraft­fahrzeugen. Erschwerend führte das Gericht auf, dass einige Jahre zuvor, bei dem Mann bereits eine Alkohol­sucht fest­gestellt wurde. Eine Besserung sei zudem nicht zu erwarten, da der zuletzt fest­gestellte Promille-Wert dadurch zustande kam, dass er eine Woche lang sich ausschließlich von Wodka und Biermisch­getränken ernährte.

Alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr

Das Gericht führte auch weiterhin aus, dass eine alkoholisierte Teilnahme am Straßen­verkehr jedenfalls nicht erforderlich zur Begründung einer Fahr­erlaubnis­entziehung sei. Es reiche bereits aus, dass der gegenwärtige, krankhafte Zustand des Betroffenen dazu führen kann, dass er als Teilnehmer am Straßen­verkehr eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen könnte.

Der Beschluss des VG Neustadt ist bislang noch nicht rechts­kräftig.

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Weitere Gründe für eine Fahrerlaubnisentziehung

Klar ist, dass es sich bei diesem Beschluss um einen eher unüblichen Fall von Fahr­erlaubnis­entziehung handelt.

Regelmäßiger sind die Fälle in denen der Betroffene beim Führen eines Kraft­fahrzeugs nach zeitlich unmittelbar liegendem Konsum von Drogen oder von Alkohol angetroffen wird.

Das Verwaltungs­gericht Stuttgart entschied beispiels­weise in dem Beschluss vom 17.02.2004, Az.: 3 K 299/04, dass das Fahren unter Einfluss von Cannabis ebenfalls zu der Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dagegen hat das Verwaltungs­gericht Magdeburg in dem Beschluss vom 17.06.2014, Az.: 1 B 629/14 entschieden, dass der Erwerb und der Besitz von harten Drogen, jedenfalls nicht als Begründung für den Fahr­erlaubnis­entzug ausreicht. Ein Nachweis des tatsächlichen Konsums muss stets zunächst zweifelsfrei vorliegen. Das Verwaltungs­gericht Braunschweig sah ebenfalls eine Fahr­erlaubnis­entziehung oder zumindest die Prüfung ob eine Entziehung gerechtfertigt sei in dem Fall als sinnvoll an, in dem der Betroffene bereits zweifach beim Fahren ohne Versicherungs­schutz angetroffen wurde.

Was können Betroffene tun?

Die in den Behörden tätigen Personen sind ebenfalls nicht frei davon, Fehler zu machen. So kann eine Fahrerlaubnis auch aufgrund einer falschen Einschätzung der Behörden zu Unrecht erfolgen.

Für jeden Betroffenen der Wert darauf legt, weiterhin seinen PKW als Inhaber einer Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, ist der einzig sinnvolle Weg die Rechtmäßigkeit einer Fahr­erlaubnis­entziehung durch einen Anwalt für Verkehrs­recht überprüfen zu lassen. Häufig finden sich Fehler im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis, in den Messungen der zugrunde gelegten Geschwindigkeiten oder in den Messungen der Blut­alkohol­konzentration oder es liegen fehler­behaftete psychologische Gutachten vor, anhand derer dem Betroffenen die Erlaubnis zum Führen von Kraft­fahrzeugen entzogen wird. Dabei reicht es zwar grund­sätzlich aus, dass eine dringende Besorgnis besteht, dass der Betroffene andere Verkehrs­teilnehmer bei weiterer Teilnahme am Straßen­verkehr ernsthaft gefährden werde. Es müssen für diese Annahme jedoch eindeutige Anhalts­punkte vorliegen, die ein erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrs­recht regelmäßig entkräften kann.

Wer in solchen Verfahren auf eigene Faust handelt, ist stets in Gefahr über einen längeren Zeitraum auf die öffentlichen Verkehrs­mittel umsteigen zu müssen.

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Anwalt für Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bietet kostenlose Ersteinschätzung an

Wurde Ihnen auch die Fahrerlaubnis entzogen? Wurden Sie mit Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt? Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund einer verkehrs­rechtlichen Straftat, wie Fahrer­flucht oder wegen eines verschuldeten Verkehrs­unfalls entzogen? Verschwenden Sie keine Zeit und kontaktieren Sie uns unverbindlich! Erhalten Sie von unserem Anwalt für Verkehrs­recht und Verkehrs­strafrecht gerne eine kostenlose Erst­ein­schätzung Ihrer Sache.

Die Kanzlei Posikow betreut Sie gerne im Verkehrs­recht, Verkehrs­strafrecht, aber auch im Schadens­ersatzrecht und Schmerzens­geldrecht in Hamburg, Schleswig-Holstein und auch Bundesweit.

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