wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Verkehrsrecht | 23.10.2019

Führer­schein

Alt gegen Neu: Umtausch der alten Führer­scheine in den EU-ein­heitlichen Karten­führer­schein

Fristen für den Führer­schein-Umtausch

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Roman Zegbaum

Nicht nur die alten grauen und rosa „Lappen“ aus Papier sondern auch Führer­schein im Scheckkartenformat müssen in einigen Jahren in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden.

Es ist aber etwas Zeit. Denn die Fristen hierfür richten sich zum einen nach dem Alter des Führer­schein­inhabers, zum anderen nach dem Ausstell­datum und variieren stark.

Umtausch nach Geburtsjahrgängen

  • 1953-1958: bis zum 19. Januar 2022
  • 1959-1964: bis zum 19. Januar 2023
  • 1965-1970: bis zum 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: bis zum 19. Januar 2025

Wer vor 1953 geboren wurde, ist bis zum 19. Januar 2033 von der Umtausch­pflicht ausgenommen (wenn sie/er dann noch fahren sollte...).

Führer­scheine, die nach dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, müssen abhängig von ihrem Ausstell­datum wie folgt umgetauscht werden:

Umtausch nach Ausstelldatum

  • 1999-2001: bis 19. Januar 2026
  • 2002-2004: bis 19. Januar 2027
  • 2005-2007: bis 19. Januar 2028
  • 2008: bis 19. Januar 2029
  • 2009: bis 19. Januar 2030
  • 2010: bis 19. Januar 2031
  • 2011: bis 19. Januar 2032
  • 2012-18. Januar 2013: bis 19. Januar 2033

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6912

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6912
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!